Jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht konkret - und nicht nur allgemein inhaltsleer, vgl. das E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 - bestritten wird (vgl. das E vom 19. März 2015, Ra 2014/06/0033), kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht ausschließlich rechtliche Fragen zu behandeln hat. Sollte das Verwaltungsgericht der Auffassung sein, ausschließlich "hoch-technische" Fragen entscheiden zu müssen und deshalb von einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen zu können, hätte es dies nachvollziehbar zu begründen.
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