Ra 2014/04/0022 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, es liege ein einheitliches Vergabevorhaben vor, neben dem Argument, es handle sich um Dienstleistungen des gleichen Fachgebietes, nämlich des Druckergewerbes, alleine damit begründet, bei allen Aufträgen sei das Herstellen von Druckerzeugnissen im Jahr 2014 bezweckt. Diese Jahresangabe für sich allein genommen stellt aber keine ausreichende Beurteilung des gemeinsamen Zweckes bzw. der gemeinsamen Planung eines allfällig einheitlichen Vergabevorhabens dar. Vielmehr wäre in einer funktionellen Betrachtungsweise mit den Worten des EuGH auf den "einheitlichen Charakter in Bezug auf ihre wirtschaftliche und technische Funktion" abzustellen gewesen.