Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz der VwGH-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Daraus folgt, dass der von der revisionswerbenden Partei mittels E-Mail an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Fristerstreckungsantrag keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag.
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