Geht es hinsichtlich der behaupteten Verletzung von (insbesondere) Art. 3 MRK nicht um den Herkunftsstaat des Fremden, sondern um einen Drittstaat, in den dieser Fremde abgeschoben werden könnte, so steht dem Fremden der Feststellungsantrag nach § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 iVm § 50 FrPolG 2005 zur Verfügung. Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 gilt ein auf den Herkunftsstaat bezogener Antrag nach § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 als Antrag auf internationalen Schutz; diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren. Der von § 46a Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 erfasste Fall (Duldung eines Fremden, dessen Abschiebung gemäß § 50 FrPolG 2005 und § 51 FrPolG 2005 unzulässig ist) kann daher nur eintreten, wenn ein Abschiebehindernis in Bezug auf einen Drittstaat zur Debatte steht.
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