Dem Fremden wurde im zeitlichen Geltungsbereich des FrG 1993, ein unbefristeter Sichtvermerk ausgestellt. Dieser gilt gemäß § 81 Abs. 2 NAG 2005 iVm § 11 Abs. 2 lit. C und Abs. 3 Z 1 NAGDV 2005 als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" weiter. Die Behörde hätte daher die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhand des - gegenüber dem Gefährdungsmaßstab des § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 gesteigerten - Gefährdungsmaßstabes des § 56 Abs. 1 FPG 2005 prüfen müssen. Dass sie dies nicht getan hat, verletzt den Fremden aber nicht in seinen Rechten, weil angesichts seiner Verurteilungen wegen mehrerer Verbrechen, wegen § 27 Abs. 2 SMG 1997, sowie wegen Vorsatztaten, die auf derselben schädlichen Neigung beruhten wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe, die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Z 1 und 2 FrPolG 2005 erfüllt und damit das Vorliegen einer schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 56 Abs. 1 FrPolG 2005 indiziert ist.
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