Innerer Dissens oder Willensmängel bei der Eheschließung ändern nichts am Zustandekommen der Ehe gemäß § 15 EheG. Sie können allenfalls den Nichtigkeitsgrund des § 23 EheG oder Eheaufhebungsgründe nach den §§ 36 bis 39 EheG bilden. Aus § 27 EheG, wonach sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen kann, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, ist abzuleiten, dass eine mit einem Nichtigkeitsgrund behaftete Ehe - solange sie nicht rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist - die vollen Wirkungen einer Ehe entfaltet. (Hier: Die behördliche Annahme einer Aufenthaltsehe wird mit dem Argument bekämpft, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Fremden und seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau mangels Genehmigung der Eheschließung durch deren Sachwalter um eine "Nichtehe" handle, sodass gar keine Scheinehe vorliegen könne.)
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