Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 obliegt unter anderem die Erteilung und die Versagung von Visa im Ausland den nach § 8 Abs. 1 FrPolG 2005 - diese Bestimmung knüpft primär an den Wohnsitz des Fremden an - örtlich zuständigen Vertretungsbehörden. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben nicht das AVG anzuwenden, allerdings haben sie die allgemeinen Verfahrensgrundsätze ("die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung") zu beachten, die in besonderen Verfahrensvorschriften der Fremdengesetze - hier § 11 FrPolG 2005 - festgelegt wurden (Hinweis B 20. Oktober 1998, 97/21/0270; ergangen zum FrG 1993). In diesem Sinne enthält § 11 FrPolG 2005 - wie (diesem weitgehend inhaltlich entsprechend) schon § 69 FrG 1993 und § 93 FrG 1997 - für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden besondere Verfahrensregeln. § 11 FrPolG 2005 wird noch durch § 25 FrPolG 2005 über das "Verfahren bei der Erteilung von Visa" ergänzt.
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