(Entfällt; Art. III Abs. 2 der Kundmachung)
Gemeindewahlordnung Graz 2012
§ 27 § 27
…ständiger Evidenzen noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen diese Evidenzen sind hinsichtlich der Feststellung des Wahlrechtes zur Gemeinderatswahl die Bestimmungen der §§ 25 bis 29 anzuwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024…
Rückverweise