Auswertung in Arbeit
I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Vorarlberg ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
1 1. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2 1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Eigentümerin des Grundstückes Nr .203, KG 92001 Dornbirn. Mit Eingabe vom 8. Jänner 2024 zeigte sie gemäß §19 litk Vbg Baugesetz den beabsichtigten Abbruch des auf diesem Grundstück situierten Wohnhauses an.
3 1.2. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 teilte die Bürgermeisterin von Dornbirn der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, dass eine "Freigabe" auf Grund einer negativen gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung nicht möglich sei. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2024 eine Entscheidung über die Anzeige gemäß §33 Abs5 Vbg Baugesetz.
4 1.3. Mit Bescheid vom 1. Juli 2024 untersagte die Bürgermeisterin von Dornbirn gemäß §33 Abs3 Vbg Baugesetz den Abbruch des Gebäudes.
5 1.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit Erkenntnis vom 7. Jänner 2025 als unbegründet ab.
6 Begründend führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem in Rede stehenden Gebäude um ein Rheintalhaus mit Satteldach handle. Dieses sei ursprünglich in den 1850er-Jahren errichtet und viele Jahre als Gasthaus geführt worden. Ausweislich des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Amtssachverständigengutachtens weise das Gebäude wegen seiner Architektur und kulturhistorischen Bedeutung eine erhaltenswerte Charakteristik auf. Auf Grund der Position und der sehr guten Einsehbarkeit nehme das Gebäude eine Schlüsselrolle im Orts- und Landschaftsbild ein. Ein Abbruch des Gebäudes würde daher die erhaltenswerte Charakteristik des Orts- und Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen, weshalb dieser zu untersagen sei. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung und Instandsetzung des Gebäudes sei dabei nicht zu prüfen, weil eine solche Prüfung nach dem klaren Gesetzeswortlaut der §§17 und 33 Vbg Baugesetz nicht in Betracht komme.
7 2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
8 3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von §17 Abs2 und 3 sowie §33 Abs2 und 3 Vbg Baugesetz, LGBl Nr 52/2001, §17 Abs6 Vbg Baugesetz, LGBl 52/2001 idF LGBl 23/2003, sowie §19 litk Vbg Baugesetz, LGBl 52/2001 idF LGBl 29/2011, ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G86/2026, hob der Verfassungsgerichtshof §17 Abs3 Vbg Baugesetz, LGBl 52/2001, und §17 Abs6 Vbg Baugesetz, LGBl 52/2001 idF LGBl 23/2003, als verfassungswidrig auf.
9 4. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
10 Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.
11 Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).
12 Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
13 5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
14 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
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