Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des VwGG betreffend den Ausschluss der Zulässigkeit der Revision an den VwGH bei Geldstrafen bis zu bestimmten Höhen wegen der Zumutbarkeit des Vorbringens von Bedenken in einem Verfahren vor dem VwGH
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
1 Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge "die Bestimmung des §25a Abs4 VwGG idF BGBl I Nr 33/2013 als verfassungswidrig aufheben".
II. Sachverhalt und Antragsvorbringen
2 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau verhängte mit Straferkenntnis vom 30. April 2026 über den Antragsteller eine Geldstrafe iHv € 200,– wegen einer Übertretung des §19 Abs7 in Verbindung mit Abs4 StVO 1960. Der dagegen vom Antragsteller erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 21. Juli 2026 statt, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. In der Rechtsmittelbelehrung führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus, dass nur eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art133 Abs6 Z1 B-VG) gemäß §25a Abs4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 absolut unzulässig sei, der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei jedoch die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offenstehe.
3 2. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §25a Abs4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
4 2.1. Zur Zulässigkeit des Antrages bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, §25a Abs4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 werde für ihn unmittelbar wirksam, weil die Bestimmung es der Bezirkshauptmannschaft Braunau (als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) erlaube, trotz Aufhebung des Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben und dadurch den "Freispruch" zu Fall zu bringen. Eine aktuelle Betroffenheit bestehe überhaupt nur in einer verfahrensrechtlichen Konstellation wie der vorliegenden. Die Revisionsfrist der belangten Behörde ende am 3. September 2026. Dem Antragsteller stehe kein zumutbarer Weg zur Verfügung. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hätte mit absoluter Sicherheit eine Anregung des Antragstellers, einen Antrag auf Aufhebung des §25a Abs4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, nicht aufgegriffen, sondern diesen als unzulässig zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof habe zuletzt in seinem Beschluss vom 15. Juni 2026, E732/2026, ausgesprochen, dass die Bestimmung im Verwaltungsstrafverfahren nicht präjudiziell sei. Aus diesem Beschluss ergebe sich außerdem, dass die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art133 Abs1 Z1 in Verbindung mit Abs6 Z1 B-VG nicht in einer Erkenntnisbeschwerde geltend gemacht werden könne.
5 2.2. In der Sache führt der Antragsteller mit näherer Begründung aus, §25a Abs4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen, gemäß Art2 7. ZPEMRK, auf eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art133 Abs1 Z1, Abs6 Z1 und Abs9 B-VG, auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG sowie das Rechtsstaatsprinzip.
III. Rechtslage
6 §25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl 10/1985, idF BGBl I 88/2023 lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Revision
§25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art133 Abs4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß §30a Abs1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß §30b Abs3;
3. Beschlüsse gemäß §61 Abs2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art133 Abs6 Z1 B-VG) nicht zulässig.
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§29 Abs2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen."
IV. Zur Zulässigkeit
7 Der Antrag ist nicht zulässig.
8 1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
9 Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.
10 Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
11 2. Dem Antragsteller steht ein anderer Weg offen, die Bedenken gegen §25a Abs4 VwGG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen:
12 Im Fall der Revisionserhebung durch die vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich belangte Behörde steht es dem Antragsteller offen, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §25a Abs4 VwGG vorzubringen und die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes anzuregen. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG zur Antragstellung berechtigt und wäre im Fall verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Bestimmung auch verpflichtet, vor ihrer Anwendung einen Antrag auf Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (vgl zB VfGH 22.9.2014, B307/2014 ua; in der Vergangenheit hegte der Verwaltungsgerichtshof jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung, vgl VwGH 15.4.2016, Ra 2014/02/0058). Dieser Weg, die Frage der behaupteten Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, ist dem Antragsteller auch zumutbar, zumal er durch das Erkenntnis, mit welchem das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich seiner Beschwerde stattgab, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau aufhob und das Verwaltungsstrafverfahren einstellte, nicht in einem subjektiv öffentlichen Recht berührt ist.
13 3. Aus diesem Grund erweist sich der Antrag als unzulässig, ohne dass zu prüfen ist, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.
V. Ergebnis
14 1. Der Antrag ist zurückzuweisen.
15 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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