Ablehnung der Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung einer LandschaftsschutzV im Hinblick auf den örtlichen Geltungsbereich
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, mit der Teile der Gemeinde Maishofen zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Lahntal-Landschaftsschutzverordnung 1980), LGBl 1980/103, idF LGBl 83/2003, zur Gänze, in eventu näher genannte Bestimmungen der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung 1980, als gesetzwidrig aufzuheben: Begründend führt der Antrag im Wesentlichen aus, dass die Einbeziehung näher genannter, im Eigentum des Erstantragstellers stehender Grundstücke in den örtlichen Geltungsbereich der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung 1980 nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und die Festlegung des Landschaftsschutzgebietes unsachlich sei.
Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Lahntal-Landschaftsschutzverordnung 1980 erklärt Teile der Gemeinde Maishofen (§1 Abs2 leg cit.) zu einem Landschaftsschutzgebiet im Sinne von §16 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg NSchG 1999). Der verordnungserlassenden Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie das – in ausreichendem Maß dargelegte – öffentliche Interesse an der bereits im Zuge der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung 1976, LGBl 21/1976, erfolgten Einbeziehung auch der im Eigentum des Erstantragstellers stehenden Grundstücke in den Bereich des Landschaftsschutzgebietes höher bewertet als das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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