LandesrechtSalzburgVerordnungenLahntal-Landschaftsschutzverordnung 1980

Lahntal-Landschaftsschutzverordnung 1980

In Kraft seit 01. Januar 1981
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§ 1

§ 1

(1) Das im Abs. 2 umschriebene Gebiet der Gemeinde Maishofen, politischer Bezirk Zell am See, wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes werden wie folgt festgelegt:

a) Katastralgemeinde Mitterhofen:

Ausgehend von der Nordostecke des Gst. 310/1 verläuft die Grenze zunächst in südöstlicher, dann in südwestlicher Richtung entlang der Westgrenze des Gst. 781/1 (Mittelpinzgauer Bundesstraße) bis zur Südostecke des Gst. 736, sodann entlang der Südgrenze des Gst. 736 und der Westgrenze des Gst. 738 bis zu dessen südwestlicher Ecke. Von hier bildet die Grenze eine Gerade in westlicher Richtung bis zur nordöstlichen Ecke des Gst. 272/3, dann in südlicher Richtung entlang der Ostbegrenzung des Gst. 272/3 bis zur Südwestecke des Gst. 742, sodann eine Gerade in südöstlicher Richtung zur Nordecke des Gst. 726/2. Vom nördlichen Eckpunkt des Gst. 726/2 erfolgt der Grenzverlauf in Richtung Süden entlang der Westgrenze des Gst. 726/2 bis zur Nordwestecke des Gst. 584/2 entlang den Nordbegrenzungen der Gst. 584/2 und 583 und der Ostbegrenzungen der Gst. 583, 581 und 580 bis zu dessen südöstlicher Ecke, wobei das Gst. 588/1 (Kanal) zweimal in südlicher Richtung überquert wird, dann jeweils in einer Geraden zur Südostecke des Gst. 702/1 und zur Südostecke des Gst. 636/6, weiter Richtung Westen entlang des orographisch linken Saalachufers flußaufwärts bis zur Katastralgemeindegrenze Mitterhofen-Atzing.

b) Katastralgemeinde Atzing:

Der weitere Grenzverlauf erfolgt in westlicher Richtung entlang des orographisch linken Saalachufers bis zum südwestlichen Eckpunkt des Gst. 536 (Weg), dann in nördlicher und nordöstlicher Richtung in jeweils einer Geraden zur westlichsten Ecke des Gst. 289, zum südwestlichen Eckpunkt des Gst. 311, zum südöstlichen Eckpunkt des Gst. 240, zum nördlichsten Eckpunkt des Gst. 269, zur Nordecke des Gst. 263/1, zum südöstlichen Eckpunkt des Gst. 258 und in östlicher Richtung zum südwestlichen Eckpunkt des Gst. 671 KG Mitterhofen.

c) Katastralgemeinde Mitterhofen:

Ausgehend von der Südwestecke des Gst. 671 verläuft die Grenze in Richtung Norden entlang der Ostgrenze des Gst. 753/1 bis zur Nordwestecke des Gst. 752/3. Der weitere Grenzverlauf erfolgt Richtung Osten entlang des Nordrandes des Gst. 752/3 sowie Richtung Nordosten, dem Nordrand des Gst. 250 bis zur Südostecke des Gst. 247 folgend, dann eine Gerade zur Südwestecke des Gst. 174/1 und entlang der Südbegrenzung des Gst. 174/1. Von hier erfolgt eine Gerade in nordöstlicher Richtung zur Südostecke des Gst. 199/3, dann entlang der Südostbegrenzungen der Gst. 199/3, 199/1 und 199/2 bis zur Einmündung in die Nordostecke des Gst. 310/1 (Ausgangspunkt).

(3) Der Grenzbeschreibung liegt der Fortführungsstand Ende 1973 der Katastralmappe zugrunde.

(4) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Plänen eingezeichnet, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei der Gemeinde Maishofen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.

§ 1a

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. des besonders hohen landschaftsästhetischen Wertes des im § 1 bezeichneten Gebietes (natürlich und unberührt wirkende Moorflächen);

2. des hohen Erlebnis- und Erholungswertes der charakteristischen Naturlandschaft und der naturnahen Kulturlandschaft.

§ 2

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.

(2) Die Vornahme von Entwässerungen ist im Zuge land- und forstwirtschaftlicher Nutzung bis zu einem Höchstausmaß von 1 ha ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig.

§ 3

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Feber 1976, LGBl. Nr. 21, mit der Teile der Gemeinde Maishofen zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Lahntal-Landschaftsschutzverordnung), außer Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs 4, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.