Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegens eines tauglichen Beschwerdegegenstands; Mitteilung über die "formlose Schließung" des Beschwerdeverfahrens kein verfahrensbeendender Beschluss eines Verwaltungsgerichts
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit einer an die beschwerdeführende Partei sowie die Abschlussprüferaufsichtsbehörde (belangte Behörde) gerichteten "Mitteilung" vom 28. Mai 2026 sprach das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus (ohne die Hervorhebungen im Original):
"Mit Schriftsatz vom 09.12.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß §14 Abs2 VwGVG 'die Beschwerde samt Verfahrensakt der APAB zur GZS 01/25/MH' vor (OZ1). Mangels ordnungsgemäßer Beschwerdevorlage ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht zu einer Entscheidung berufen. Auch löst die fehlerhafte Vorlage die Frist für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht aus. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZW613 2329615-1 wird daher mangels tauglicher Beschwerdevorlage ohne Entscheidung iSd. §28 VwGVG formlos geschlossen."
2. Die beschwerdeführende Partei versteht diese Erledigung als Beschluss iSd Art144 Abs4 B-VG und erhebt dagegen die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen "Beschlusses" begehrt wird.
3. Gemäß Art144 Abs1 und 4 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes.
Bei der in Rede stehenden "Mitteilung" des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach das dort anhängige Beschwerdeverfahren mangels tauglicher Beschwerdevorlage "formlos geschlossen" werde, handelt es sich um keinen verfahrensbeendenden Beschluss eines Verwaltungsgerichtes: So weist die "Mitteilung" nicht die äußere Form eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auf, weil sie weder so bezeichnet noch in Spruch und Begründung gegliedert ist. Ein womöglich dennoch vorhandener Wille des Bundesverwaltungsgerichtes, einen Beschluss zu erlassen, ist nicht erkennbar (vgl noch zur Eigenschaft einer Erledigung als Bescheid VfGH 27.11.2023, B1129/2013, G100/2013, V63/2013, mwN). Sohin liegt kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob das in Rede stehende Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht derzeit anhängig ist (vgl dazu VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).
4. Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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