Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Sachverhalt und Antrag
1. Der Antragsteller ist Eigentümer und Vermieter einer Wohnung in Wien. Im Jahr 2021 leitete er gegen den Mieter dieser Wohnung ein Räumungsverfahren vor dem Bezirksgericht Josefstadt ein. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 15. Mai 2024, 10 C 107/21y, wurde das Räumungsverfahren unterbrochen, um nach §6a ZPO das Pflegschaftsgericht zu verständigen und dessen Entscheidung über die allfällige Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Mieter abzuwarten.
2. In der Folge richtete der Antragsteller mehrere Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens an das Bezirksgericht Josefstadt, das diese mit der Begründung abwies, es könne sein Verfahren erst fortführen, wenn das Pflegschaftsgericht eine Entscheidung getroffen habe, was noch nicht der Fall gewesen sei. Zuletzt hat das Bezirksgericht Josefstadt einen solchen Fortsetzungsantrag mit Beschluss vom 24. September 2025, 10 C 107/21y, abgewiesen.
3. Vor diesem Hintergrund begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge §6a ZPO als verfassungswidrig aufheben. Der Antrag ist in der Sache auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützt, wenngleich sich der Antragsteller in seinem Schriftsatz mehrfach auf litd leg cit. beruft.
II. Zulässigkeit
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).
3. Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter anderem dann eröffnet, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist (oder anhängig war), das dem Betroffenen Gelegenheit bietet (bzw bot), eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (vgl zB VfSlg 13.871/1994 mwN, 15.786/2000, 17.110/2004, 17.276/2004, 18.370/2008).
4. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist der Partei in einem solchen Fall nur bei Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände das Recht zur Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages eingeräumt (vgl VfGH 12.10.2016, G269/2016 ua). Andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (zB VfSlg 8312/1978, 19.674/2012; vgl auch VfGH 19.2.2016, V150/2015 ua; 12.10.2016, G269/2016 ua; 12.6.2023, G177/2023; 16.6.2025, G54/2025).
5. Ein solcher zumutbarer Weg stand bzw steht dem Antragsteller offen:
6. Im Zuge des zum Zeitpunkt der Antragstellung offenbar anhängigen Gerichtsverfahrens vor dem Bezirksgericht Josefstadt bestand bzw besteht für den Antragsteller die Gelegenheit, seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Bestimmung geltend zu machen und bei dem in dieser Rechtssache zuständigen Gericht die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen. Gemäß Art89 Abs2 B-VG ist das Gericht, sofern es Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines anzuwendenden Gesetzes hegt, zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet (vgl VfSlg 11.890/1988, 17.110/2004; VfGH 20.9.2010, G65/10 ua).
7. Besondere außergewöhnliche Umstände, die die Einbringung eines Individualantrages ausnahmsweise zulässig machen könnten, liegen nicht vor.
III. Ergebnis
1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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