JudikaturVfGH

G177/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2023

Soweit ein Parteiantrag aus Anlass von sechs zivilgerichtlichen Verfahren erhoben wurde, sind den Eingaben entgegen der Bestimmung des §62a Abs4 VfGG sowie des Auftrages des VfGH gemäß §18 VfGG keine Abschrift oder Kopie der gegen die genannten Entscheidungen erhobenen Rechtsmittel angeschlossen. Das einzige angeschlossene Rechtsmittel ist eine außerordentliche Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht, das keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ist.

Die Individualantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ist unzulässig, weil die Antragstellerin einerseits die Möglichkeit gehabt hätte, bei den gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG antragsberechtigten ordentlichen Gerichten die Antragstellung an den VfGH anzuregen. Überdies hätte die Antragstellerin auch aus Anlass ihrer Rechtsmittel gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen in den zivilgerichtlichen Verfahren ihre Bedenken in einem Parteiantrag an den VfGH herantragen können. Somit stand der Antragstellerin ein anderer zumutbarer Weg offen, die Frage der behaupteten Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmung an den VfGH heranzutragen.

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