G54/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte mangels Legitimation auf Grund des bereits anhängig gewesenen Gerichtsverfahrens vor dem OGH
Es war bereits ein Verfahren beim OGH in einer disziplinarrechtlichen Angelegenheit gegen den Antragsteller anhängig, in dem für ihn die Gelegenheit bestand, die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Bestimmung geltend zu machen und bei dem in dieser Rechtssache zuständigen Gericht die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B‑VG anzuregen. Gemäß Art89 Abs2 B‑VG ist das Gericht, sofern es Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines anzuwendenden Gesetzes hegt, zur entsprechenden Anrufung des VfGH verpflichtet.
Der Antragsteller hat seine Bedenken gegen §34 DSt im Disziplinarverfahren vor dem OGH vorgebracht und die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B‑VG angeregt. Der Umstand, dass der OGH trotz Anregung, aber mangels eigener Bedenken keinen derartigen Antrag an den VfGH gestellt hat, ändert nichts an der Zumutbarkeit dieses Weges. Ob und inwieweit ein Gericht auf die Kritik der Partei des Gerichtsverfahrens an der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesbestimmungen eingeht, ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines anderen Weges nicht ausschlaggebend. Besondere außergewöhnliche Umstände, die die Einbringung eines Individualantrages im Fall der Gerichtsanhängigkeit ausnahmsweise zulässig machen könnten, sind im vorliegenden Fall weder behauptet worden noch ersichtlich. Daran ändert auch die Anhängigkeit eines weiteren Disziplinarverfahrens bei der Rechtsanwaltskammer Wien gegen den Antragsteller nichts.