Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des FinanzstrafG mangels Zuständigkeit des VfGH; abweisende Entscheidung des Landesgerichts über einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Gegen die Antragsteller wird von der Staatsanwaltschaft Innsbruck ein Ermittlungsverfahren jeweils wegen des Verdachts der Bestimmung zur Abgabenhinterziehung (§11 dritter Fall iVm §33 Abs1 Finanzstrafgesetz – FinStrG) geführt. Den Beschuldigten wird dabei zur Last gelegt, sie hätten im gemeinsamen Zusammenwirken Leistungen eines näher bezeichneten Bauunternehmens in Anspruch genommen und dafür außerhalb der offiziellen Rechnungslegung Barzahlungen in Höhe von € 50.000,– getätigt. Damit hätten sie vorsätzlich zur Verkürzung von Umsatz- und Körperschaftsteuer in Höhe von insgesamt € 14.583,33 durch die abgabenrechtlich Verantwortlichen des Unternehmens (gegen die ein abgesondertes Ermittlungsverfahren geführt werde) beigetragen.
2 2. Am 5. März 2026 stellten die Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß §108 Abs2 Z1 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), den sie damit begründeten, dass eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nach §53 FinStrG nicht gegeben sei. Das Landesgericht Innsbruck wies den Antrag mit Beschluss vom 10. April 2026 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass (wenn auch der strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich der hier Beschuldigten € 150.000,– nicht übersteige) das Finanzstrafverfahren gemäß §53 Abs4 erster Satz FinStrG gegen jeden vorsätzlich an der Tat Beteiligten vor Gericht durchzuführen sei, wenn wie im vorliegenden Fall die gerichtliche Zuständigkeit beim unmittelbaren Täter gegeben sei. Gegen diesen Beschluss erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. April 2026 Beschwerde an das Oberlandesgericht Innsbruck.
3 3. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 24. April 2026 stellten die Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag, §53 Abs4 FinStrG, BGBl 129/1958, idF BGBl I 44/2007 als verfassungswidrig aufzuheben.
4 3.1. Zur Zulässigkeit bringen die Antragsteller vor, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck, sohin eines ordentlichen Gerichtes, der Antrag der Antragsteller auf Einstellung des gegen sie geführten Strafverfahrens abgewiesen worden sei. Es liege damit eine in erster Instanz entschiedene Rechtssache vor. Die Antragsteller hätten dagegen innerhalb der vierzehntägigen Beschwerdefrist eine zulässige Beschwerde an das Oberlandesgericht Innsbruck erhoben, weshalb der vorliegende Antrag im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG aus Anlass eines Rechtsmittels gestellt werde. Da das Landesgericht Innsbruck sich in seinem Beschluss auf §53 Abs4 FinStrG beziehe, sei offenkundig, dass diese Bestimmung angewendet worden sei. Im Fall der Aufhebung dieser Bestimmung wäre das gerichtliche Ermittlungsverfahren wegen Unzuständigkeit des Gerichtes einzustellen. Deshalb sei die Verfassungsmäßigkeit des §53 Abs4 FinStrG eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Landesgericht Innsbruck anhängigen Rechtssache. Das Anlassverfahren falle auch nicht unter die in §62a Abs1 VfGG geregelten Ausnahmen. Der Verfassungsgerichtshof habe die Verfassungsmäßigkeit des §53 Abs4 FinStrG bereits in seinem Erkenntnis zu VfSlg 20.289/2018 bejaht. Der Gerichtshof habe sich in dieser Entscheidung jedoch nicht mit den im vorliegenden Fall bestehenden Bedenken auseinandergesetzt, sodass insofern keine entschiedene Sache vorliege.
5 3.2. In der Sache bringen die Antragsteller mit näherer Begründung vor, dass §53 Abs4 FinStrG den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG) und das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG verletze.
6 4. Der Antrag ist nicht zulässig, weil mit der den Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß §108 StPO abweisenden Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG bzw §62a Abs1 VfGG vorliegt:
7 4.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, führen im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren getroffene (rechtsmittelfähige) Entscheidungen nur dann eine eigenständige "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" herbei, wenn das Gericht über eine Frage befindet, die im allfälligen Hauptverfahren von der Verfahrenspartei nicht mehr aufgerollt werden kann (VfGH 3.7.2015, G46/2015). Steht dieser hingegen die Möglichkeit offen, eine im Ermittlungsverfahren behauptetermaßen unterlaufene Rechtwidrigkeit durch Rechtsmittel gegen das auf Grund einer Anklage im Hauptverfahren ergehende (kondemnierende) Urteil (nachträglich) zu bekämpfen, ist ein Parteiantrag im Stadium des Ermittlungsverfahrens unzulässig (vgl zB VfGH 22.9.2015, G341/2015; 7.10.2015, G372/2015; 25.2.2016, G659/2015).
8 4.2. Mit der Abweisung eines Antrages auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß §108 Abs1 Z1 StPO wird nicht endgültig über eine Rechtssache abgesprochen, sondern lediglich die Fortsetzung des Verfahrens ermöglicht (VfGH 22.9.2016, G176/2016; zum insoweit vergleichbaren Fall der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift nach §212 StPO vgl VfGH 7.10.2015, G372/2015). Die seitens der Antragsteller ins Treffen geführte Verfassungswidrigkeit des §53 Abs4 FinStrG kann im Fall einer nach allfälliger Anklageerhebung erfolgenden strafgerichtlichen Verurteilung der Antragsteller (als eine in erster Instanz entschiedene Rechtssache) von diesen mittels Parteiantrag aus Anlass eines dagegen erhobenen Rechtsmittels geltend gemacht werden (vgl VfGH 3.7.2015, G46/2015).
9 5. Den Antragstellern fehlt mithin mangels Vorliegens einer entschiedenen Rechtssache die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
10 6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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