G187/2022 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Antragsteller unterlässt es, nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen die einzelnen angefochtenen Bestimmungen in Widerspruch zur Verfassung stehen sollen, sondern behauptet - neben der Wiedergabe von Gesetzestext - lediglich pauschal den Verstoß der angefochtenen Bestimmungen gegen mehrere in einer Aufzählung genannte verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Das Fehlen einer geeigneten Darlegung iSd §62 Abs1 zweiter Satz VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis.
Für den VfGH ist nicht erkennbar, inwiefern §184 Abs1 ZPO, der die prozessualen Parteirechte bei der Vornahme der richterlichen Prozessleitung regelt, in dem Antrag zugrunde liegenden Verfahren über die Ablehnung einer Richterin präjudiziell ist.