Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Niederösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.798,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerdeführer sind die Eltern zweier gemeinsamer Kinder, die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter eines weiteren Kindes. Ferner waren die Beschwerdeführer bis zum 5. Juli 2021 von der Wiener Kinder- und Jugendhilfe mit der Pflege eines weiteren Kindes betraut. Am 18. Juni 2021 wurde das Pflegekind auf Grund einer Gefährdungsmeldung des Universitätsklinikums St. Pölten in das Krisenzentrum Allentsteig aufgenommen. In der Folge teilte die Wiener Kinder- und Jugendhilfe den Beschwerdeführern sowie dem Pflegekind mit, dass das Pflegeverhältnis beendet werde.
2. Am 6. Mai 2024 stellten die Beschwerdeführer (ergänzend zu früheren Auskunftsbegehren, die Gegenstand gesonderter Verfahren sind) ein (weiteres) Auskunftsbegehren. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gab diesem ergänzenden Auskunftsersuchen mit Bescheid vom 8. April 2025 keine Folge. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, das diese Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen, auf §10 NÖ KJHG gestützten Erkenntnis vom 31. Oktober 2025 abwies. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die begehrte Auskunft teilweise bereits erteilt worden sei und dass das Auskunftsbegehren im Übrigen auf eine Begründung für behördliches Handeln hinauslaufe, die aber mit dem Auskunftsrecht nicht erwirkt werden könne.
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Informationszugang (Art22a B VG), auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B VG) und auf faires Verfahren (Art6 EMRK) behauptet wird.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. März 2026, G156/2025 ua, §10 Abs1 bis 5 und §13 Abs7 zweiter Satz NÖ KJHG als verfassungswidrig aufgehoben.
4.2. Gemäß Art140 Abs7 B VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
4.3. Dem in Art140 Abs7 B VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616/1985, 11.711/1988); darüber hinaus muss der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gestellt worden sein (VfSlg 17.687/2005).
4.4. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 4. März 2026. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 12. Dezember 2025 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; da der ihr zugrunde liegende, das Verwaltungsverfahren auslösende Antrag ausweislich der Verwaltungsakten auch vor Bekanntgabe des Prüfungsbeschlusses vom 18. September 2025, nämlich am 6. Mai 2024, gestellt worden ist, ist der ihr zugrunde liegende Fall somit einem Anlassfall gleichzuhalten
4.5. Das Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 VfGG abgesehen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 262,--, Umsatzsteuer in der Höhe von € 576,40 sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden