Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Bestimmungen des NÖ Kinder- und JugendhilfeG betreffend den gänzlichen Ausschluss von – im Bereich der Pflege und Erziehung nicht obsorgeberechtigten – Pflegeeltern von der Erteilung von Auskünften über das Privat- und Familienleben ihrer Pflegekinder; keine sachliche Rechtfertigung des generellen Ausschlusses des Auskunftsanspruchs angesichts der langdauernden, familienartigen und schutzwürdigen Nahebeziehung zwischen Pflegekindern und Pflegeeltern
I. 1. Folgende Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG), LGBl 9270-0, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
- §10 Abs1 bis 5 idF LGBl für Niederösterreich Nr 23/2018 (Abs1, 2, 4 und 5) und LGBl für Niederösterreich Nr 90/2020 (Abs3) sowie
- §13 Abs7 zweiter Satz idF LGBl für Niederösterreich Nr 23/2018.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. April 2027 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Die Landeshauptfrau von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Niederösterreich verpflichtet.
II. §5 Z5 und Z9 sowie §58 Abs1 und 2 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), LGBl 9270-0, idF LGBl für Niederösterreich Nr 90/2020 (§5 Z5) werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Antrag zu G199/2025 wird insoweit abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss bzw Antrag und Vorverfahren
1. Zu G156/2025, G157/2025
1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen E4881/2024 und E4882/2024 zwei auf Art144 B VG gestützte Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.2. Die Beschwerdeführer waren von 2013 bis 2021 Pflegeeltern eines im Jahr 2011 geborenen Minderjährigen.
1.2.1. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2012 übertrug das Bezirksgericht Donaustadt die gesamte Obsorge über diesen Minderjährigen von den leiblichen Eltern auf die Wiener Kinder- und Jugendhilfe und genehmigte die Unterbringung in einer Pflegefamilie. Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, der seitdem unverändert die gesamte Obsorge für den Minderjährigen obliegt, bevollmächtigte als Obsorgeberechtigte die in Niederösterreich wohnhaften Beschwerdeführer im Rahmen eines (privaten) Pflegeverhältnisses ab 25. März 2013 mit der Ausübung der Pflege und Erziehung.
1.2.2. Mit 18. Juni 2021 wurde das Pflegekind auf Grund einer Gefährdungsmeldung des Universitätsklinikums St. Pölten in das Krisenzentrum Allentsteig aufgenommen. Am 5. Juli 2021 teilte die Wiener Kinder- und Jugendhilfe den Beschwerdeführern sowie dem Pflegekind mit, dass das Pflegeverhältnis beendet werde; diese Beendigung erfolgte weder durch Entziehung der Obsorge, die nach wie vor bei der Wiener Kinder- und Jugendhilfe lag, noch durch "Erziehungshilfe", sondern durch schlichte Beendigung der Bevollmächtigung. Seitdem ist das vormalige Pflegekind in einer Wiener Wohngemeinschaft untergebracht.
1.2.3. Die Beschwerdeführer begehrten mit Schreiben vom 22. Februar 2024 und vom 23. Februar 2024 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Auskunft zu 55 Fragen betreffend Informationen, die der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer Tätigkeit zu ihrem Privat- und Familienleben bekanntgeworden seien. Die Fragen bezogen sich sowohl auf das (ehemalige) Pflegekind als auch auf leibliche Kinder der Beschwerdeführer und stützten sich auf das NÖ Auskunftsgesetz bzw das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG).
1.2.4. Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 3. Juli 2024 wurde das Auskunftsbegehren mit der Begründung abgewiesen, dass §2 Abs2 NÖ Auskunftsgesetz eine Subsidiaritätsregelung enthalte und dass im vorliegenden Fall §10 NÖ KJHG das Recht auf Auskunft regle. Mit Spruchpunkt 2. stellte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fest, dass den Beschwerdeführern kein Recht auf Auskunft nach dem NÖ KJHG zustehe, weil nach §10 Abs5 NÖ KJHG nur Erziehungsberechtigten, nicht aber Pflegepersonen, ein Auskunftsrecht zustehe.
1.2.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der sie zu Spruchpunkt 1. vorbrachten, dass das NÖ Auskunftsgesetz zur Anwendung komme, wenn Auskünfte nach dem NÖ KJHG nicht zu erteilen wären. Das NÖ KJHG wäre nur einschlägig, wenn die Auskunftspflicht gegenüber den Auskunftssuchenden im Gesetz geregelt sei. Zu Spruchpunkt 2. begründeten sie ihre Beschwerde damit, dass ihnen jedenfalls hinsichtlich ihrer eigenen Kinder ein Auskunftsrecht als Erziehungsberechtigte nach dem NÖ KJHG zustehe, hinsichtlich des Pflegekindes sei die Obsorge durch sie über acht Jahre lang toleriert und kontrolliert worden, gleichzeitig werde ihnen aber die Qualifikation als Erziehungsberechtigte nach dem NÖ KJHG aberkannt.
1.2.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich änderte mit seinem nunmehr zu E4881/2024 in Beschwerde gezogenen Erkenntnis vom 11. November 2024, LVwG-AV-838/001-2024, Spruchpunkt 1. dieses Bescheides dahingehend ab, dass "der Antrag auf Verweigerung der Auskunft durch Bescheid" zurückgewiesen werde, und wies "im Übrigen" die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es wie folgt aus: Gemäß §2 Abs2 NÖ Auskunftsgesetz finde das "Allgemeine Auskunftsrecht" keine Anwendung, insoweit eine Auskunft auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder nach dem Abschnitt über Umweltinformationen verlangt werden könne. Speziellere Bestimmungen gingen der Erteilung von Auskünften nach den Bestimmungen des NÖ Auskunftsgesetzes vor. Das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer betreffe Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe. §10 NÖ KJHG regle das Auskunftsrecht in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe abschließend und verdränge somit das allgemeine Auskunftsrecht nach dem NÖ Auskunftsgesetz. Das gelte auch dann, wenn Auskünfte nach §10 NÖ KJHG nicht zu erteilen seien. Die Beschwerde sei daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführer von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen sei.
1.2.7. Gegen dieses Erkenntnis vom 11. November 2024, LVwG-AV-838/001-2024, richtet sich die zu E4881/2024 protokollierte und auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B VG, Art2 StGG) und – wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes – im Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, begehrt wird.
1.2.8. Mit weiterem Erkenntnis vom 11. November 2024, LVwG AV 839/001 2024, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten teilweise (hinsichtlich näher aufgelisteter Auskunftsbegehren, welche die leiblichen Kinder der Beschwerdeführer betrafen) Folge und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Begründend führte des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – soweit hier maßgeblich – aus, dass §10 Abs5 NÖ KJHG den (aktuellen oder ehemaligen) Erziehungsberechtigten ein Recht auf näher bestimmte Auskünfte erteile. Die Beschwerdeführer seien über acht Jahre lang die Pflegepersonen des Pflegekindes iSd §58 NÖ KJHG gewesen. Erziehungsberechtigte hätten ein Auskunftsrecht nach §10 Abs5 NÖ KJHG; der Begriff der Erziehungsberechtigten sei nach dem Wortlaut des NÖ KJHG zu verstehen, dieses Gesetz unterscheide an mehreren Stellen zwischen Pflegepersonen und Erziehungsberechtigten. Insbesondere definiere §5 Z5 NÖ KJHG, dass Erziehungsberechtigte mit der Pflege und Erziehung kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung betraut seien, während Pflegepersonen vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der "Ausübung" der Pflege und Erziehung beauftragt seien. Nach dem eindeutigen Wortlaut des §58 Abs1 NÖ KJHG seien Pflegekinder Kinder und Jugendliche, die von Personen gepflegt und erzogen würden, die nicht ihre Erziehungsberechtigten seien. Daraus folge, dass Pflegepersonen, welche mit der Ausübung der Pflege und Erziehung für ein bestimmtes Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung beauftragt würden, nicht die Erziehungsberechtigten dieses Pflegekindes seien. Auch §30 Abs4 NÖ KJHG differenziere zwischen Erziehungsberechtigten und Personen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut seien. Aus §64 Abs3 Z1 NÖ KJHG sei zu schließen, dass Pflegepersonen nur durch ein Gericht mit der Erziehungsberechtigung betraut werden könnten, aber nicht durch den Kinder- und Jugendhilfeträger. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien daher Pflegepersonen keine Erziehungsberechtigten iSd NÖ KJHG. Die Differenzierung sei durch das gesamte Gesetz erkennbar. Mangels Erziehungsberechtigung hätten Pflegepersonen daher auch kein Auskunftsrecht nach §10 Abs5 NÖ KJHG. Die Beschwerdeführer hätten daher betreffend ihr Pflegekind kein Auskunftsrecht nach dem NÖ KJHG.
1.2.9. Gegen diese Entscheidung vom 11. November 2024, LVwG AV 839/001 2024, richtet sich die zu E4882/2024 protokollierte, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B VG, Art2 StGG) und auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
1.3. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidungen gerichteten Beschwerden sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von §5 Z5 und 9, §10 Abs1 bis 5, §13 Abs7 zweiter Satz sowie §58 Abs1 und 2 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 18. September 2025 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
1.4. Der Verfassungsgerichtshof legt seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"3. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig von folgender Rechtslage aus:
3.1. §10 NÖ KJHG dürfte die Erteilung von Auskünften in Belangen der Kinder- und Jugendhilfe abschließend regeln (vgl §10 Abs1 leg. cit.). Gemäß §10 Abs2 leg. cit. haben Kinder und Jugendliche und gemäß §10 Abs5 leg. cit. haben (aktuelle und ehemalige) 'Erziehungsberechtigte' unter näheren Voraussetzungen ein Recht auf Auskunft. 'Erziehungsberechtigte' dürften nach der Legaldefinition des §5 Z5 NÖ KJHG nur Personen sein, die mit der Pflege und Erziehung 'kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung' betraut sind. 'Pflegepersonen', also Personen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der 'Ausübung' der Pflege und Erziehung für ein bestimmtes Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß §49 NÖ KJHG beauftragt worden sind (§58 Abs2 NÖ KJHG), sowie die weiteren in §5 Z9 NÖ KJHG genannten Personen dürften daher nicht dem Begriff der 'Erziehungsberechtigten' unterfallen. Dies dürfte auch für Pflegepersonen gelten, die vom Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung für ein bestimmtes Pflegekind beauftragt worden sind. Pflegepersonen dürften damit von der Erteilung von Auskünften in Belangen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere aus der Dokumentation (§13 Abs7 zweiter Satz NÖ KJHG), gänzlich ausgeschlossen sein.
3.2. Das NÖ Auskunftsgesetz dürfte kraft Art151 Abs68 B VG auf den vorliegenden Fall, insbesondere einen allfälligen weiteren Rechtsgang vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, noch anwendbar sein. Gemäß §2 Abs2 NÖ Auskunftsgesetz dürfte das 'Allgemeine Auskunftsrecht' (Abschnitt 1 leg. cit.) nicht gelten, 'insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften' (oder nach den – hier nicht einschlägigen – Regeln über die Umweltinformation) 'verlangt werden kann'. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass Pflegepersonen Auskünfte in Belangen der Kinder- und Jugendhilfe – infolge des abschließenden Charakters des §10 NÖ KJHG – auch nicht auf Grundlage des NÖ Auskunftsgesetzes erlangen konnten.
4. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die hiemit in Prüfung gezogenen Bestimmungen folgende Bedenken:
4.1. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass nicht bloß die Beziehung von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten zu ihren Kindern, sondern auch die (wie hier: langjährigen) Beziehungen von Pflegeeltern zu Pflegekindern durch das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art8 EMRK geschützt sein können (vgl etwa EGMR 27.4.2010, 16.318/07, Moretti und Benedetti; 17.1.2012, 1598/06, Kopf und Liberda, Z36 f.).
4.2. Vor diesem Hintergrund hegt der Verfassungsgerichtshof vorläufig das Bedenken, dass die abschließende (und – nicht obsorgeberechtigte – Pflegeeltern ausschließende) Regelung des §10 NÖ KJHG in Widerspruch zu Art8 EMRK stehen dürfte, der nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes auch ein Recht auf Auskunft über staatlicherseits gesammelte Informationen über das Privat- und Familienleben eines Auskunftswerbers gewährleisten dürfte (vgl Grabenwarter/Pabel , Europäische Menschenrechtskonvention 7 , 2021, 354 ff.). Der Verfassungsgerichtshof vermag vorläufig nicht zu erkennen, dass ein gänzlicher Auskunftsausschluss gegenüber Pflegeeltern in Art8 Abs2 EMRK eine Grundlage findet.
4.3. Weiters hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass es dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 B VG, Art2 StGG) widersprechen dürfte, wenn §10 NÖ KJHG (iVm §2 Abs2 NÖ Auskunftsgesetz) Pflegeeltern – im Unterschied zu Eltern und anderen Erziehungsberechtigten – gänzlich von der Erteilung von Auskünften über Tatsachen 'ihres' Privat- und Familienlebens ausschließt. Der Verfassungsgerichtshof geht dabei vorläufig davon aus, dass die familienartigen Nahebeziehungen zwischen Pflegekindern und Pflegeeltern bei langdauernden und bereits in früher Kindheit begründeten Pflegeverhältnissen ähnlich intensiv und schutzwürdig sein können wie jene zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern, sodass es einem gänzlichen Ausschluss von Pflegeeltern in Belangen des Auskunftsrechtes (§10 NÖ KJHG) an einer sachlichen Rechtfertigung fehlen dürfte.
5. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Sitz der – vorläufig angenommenen – Verfassungswidrigkeit in der Ausgestaltung von §10 Abs5 NÖ KJHG (iVm §13 Abs7 zweiter Satz leg. cit.) liegen dürfte, der allerdings in einem nicht offenkundig trennbaren Zusammenhang mit §10 Abs1 und 2 (und dieser wiederum mit Abs3 und 4) leg. cit. stehen dürfte, weshalb auch diese Absätze in Prüfung gezogen werden. Weiters dürfte ein nicht offenkundig trennbarer Zusammenhang mit den Begriffsbestimmungen des §5 Z5 und Z9 sowie §58 Abs1 und 2 NÖ KJHG bestehen, die daher ebenfalls in Prüfung gezogen werden."
1.5. Die Niederösterreichische Landesregierung hat beschlossen, keine Äußerung zu erstatten.
1.6. Die in den Anlassfällen erstbeschwerdeführende Partei hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet.
2. Zu G199/2025
2.1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu Ra 2024/11/0009 eine Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. Dezember 2023, LVwG AV 2132/0001-2023, anhängig, welchem derselbe Grundsachverhalt wie zu E4881/2024 und zu E4882/2024 (oben 1.2. bis 1.2.2.) zugrunde liegt. Der Pflegevater und Erstbeschwerdeführer zu E4881/2024 und zu E4882/2024 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Schreiben vom 1. August 2022, vom 21. April 2023 und vom 19. Juni 2023, ihm näher bezeichnete Auskünfte zur "Pflegeintensivbetreuung" und zu "Pflegeintensivbetreuungsberichten" zu erteilen. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gab diesem Auskunftsersuchen keine Folge. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde des Pflegevaters hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem in Amtsrevision gezogenen Beschluss den angefochtenen Bescheid gemäß §28 Abs3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zurück und begründete dies damit, dass die begehrten Auskünfte ausschließlich auf Grundlage von §10 NÖ KJHG und nicht nach dem NÖ Auskunftsgesetz zu beurteilen seien; dem Auskunftswerber stehe als "ehemaligem Erziehungsberechtigten" des Pflegekindes grundsätzlich ein Auskunftsrecht zu, es sei aber im Einzelnen eine Interessenabwägung nach dieser Bestimmung durchzuführen, wozu aber der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ermittelt worden sei.
2.2. Gegen diesen Beschluss erhob die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
2.3. Aus Anlass dieser Revision stellt der Verwaltungsgerichtshof den zu G199/2025 protokollierten Gesetzesprüfungsantrag und legt darin seine Bedenken in wörtlicher Anlehnung an die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes in seinem Prüfungsbeschluss zu G156/2025, G157/2025 (oben 1.4.) dar.
2.4. Die Niederösterreichische Landesregierung hat beschlossen, keine Äußerung zu erstatten. Die vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligte Partei hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet.
II. Rechtslage
1. Die §§5, 10, 13, 30, 49, 58, 60 und 64 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG), LGBl 9270-0, idF LGBl 64/2016 (§5), LGBl 23/2018 (§13), LGBl 90/2020 (§10), LGBl 7/2022 (§60) und LGBl 53/2023 (§64) lauten wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§5
Begriffsdefinitionen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
1. 'Kinder und Jugendliche': Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
2. 'junge Erwachsene': Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;
3. 'Eltern': Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, die nach dem Gesetz oder vergleichbarem ausländischen Recht als Vater und Mutter gelten;
4. 'werdende Eltern': Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;
5. 'Erziehungsberechtigte': Personen (auch Einzelpersonen), einschließlich der Eltern oder Elternteile, die mit der Pflege und Erziehung oder vergleichbaren Rechten und Pflichten nach ausländischem Recht kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung betraut sind;
6. 'nahe Angehörige': bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehepartner und Ehepartnerinnen oder Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen oder eingetragene Partner und Partnerinnen von Elternteilen;
7. Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen: Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder deren Rechtsträger, deren Eignung vom Kinder- und Jugendhilfeträger festgestellt ist, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen;
8. beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen: private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragt sind, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen;
9. der Begriff 'Pflegepersonen' umfasst neben dem in §58 Abs2 definierten Personenkreis auch jene natürlichen Personen, die einen Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme eines Pflegekindes gestellt haben;
9. der Begriff 'Pflegepersonen' umfasst neben dem in §58 Abs2 definierten Personenkreis auch jene natürlichen Personen, die einen Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme eines Pflegekindes gestellt haben;
10. der Begriff 'Adoptiveltern und Adoptivelternteile' umfasst auch jene natürlichen Personen, die einen Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme eines Adoptivkindes gestellt haben.
§10
Auskunftsrechte
(1) Die Auskunftsrechte der betroffenen Personen gemäß Art15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, und der juristischen Personen werden zum Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen eingeschränkt. Eine Auskunftserteilung ist nur nach Maßgabe der Abs2 bis 6 zulässig. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
(3) Die Ausübung des Rechts nach Abs2 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.
(4) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden.
(5) Erziehungsberechtigte haben das Recht, vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Erteilung der Auskunft nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.
(6) Auskunft über Schriftstücke, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger in Zusammenhang mit der 'anonymen Geburt' zur Aufbewahrung und Ausfolgung an das Kind übergeben werden, sind ausschließlich dem entscheidungsfähigen Kind zu erteilen.
§13
Dokumentation
(1) Über die Erbringung von Aufgaben und Leistungen im Sinne dieses Gesetzes hat der Kinder- und Jugendhilfeträger eine schriftliche Dokumentation zu führen.
(2) Im Falle der Gefährdungsabklärung hat die Dokumentation zu enthalten:
1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnsitz der gefährdeten Kinder und Jugendlichen;
2. Mitteilung der Gefährdung unter Anführung der meldenden Person (ausgenommen anonyme Meldungen) sowie allenfalls vorhandener Auskunftspersonen;
3. Dringlichkeitseinschätzung;
4. Beteiligung der Kinder und Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten;
5. handelnde und verantwortliche Personen, sowie beigezogene Fachleute;
6. Sozialanamnese des betroffenen Kindes und Jugendlichen;
7. Gefährdungseinschätzung;
8. Ergebnis der Gefährdungsabklärung.
(3) Im Falle einer gewährten Erziehungshilfe hat die Dokumentation zu enthalten:
1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnsitz der betroffenen Kinder und Jugendlichen;
2. Vereinbarungen über die Erziehungshilfe oder gerichtliche Verfügung;
3. gesetzliche Grundlage der Erziehungshilfe;
4. Hilfeplan mit Anlass, Inhalt, Dauer und Ziel der Erziehungshilfe;
5. Protokoll über die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen;
6. jährliche Evaluierung des Hilfeplanes;
7. Beteiligung der Kinder und Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten;
8. handelnde und verantwortliche Personen des Leistungserbringers, sowie beigezogene Fachleute;
9. Verlauf der Erziehungshilfe;
10. Grund für die Beendigung der Erziehungshilfe.
(4) Die Dokumentation anderer Leistungen hat zu enthalten:
1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnsitz des Leistungsempfängers;
2. Anlass, Inhalt, Dauer und Ziel der Leistung;
3. gesetzliche Grundlage der Leistung;
4. handelnde und verantwortliche Personen des Leistungserbringers, sowie beigezogene Fachleute;
5. Grund für die Beendigung der Leistung.
(5) Der Abs3 gilt für beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sinngemäß.
(6) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Dokumentation oder eine davon abweichende Form der Dokumentation bestimmen, wenn nach Art der Leistungserbringung die Dokumentation nicht möglich ist oder das Ziel der Leistungserbringung gefährdet wird.
(7) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung haben organisatorische Vorkehrungen im Sinne des Art25 der Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß §9 oder der Auskunftsrechte gemäß §10 gewährt werden.
(8) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug im Sinne des §7 Abs3 bis 5 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übergeben.
§30
Inhalte der Gefährdungsabklärung
(1) – (3) […]
(4) Grundlagen für die Einschätzung der Kindeswohlgefährdung sind insbesondere die Gefährdungsmitteilung gemäß Abs2, Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigten, Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind bzw solchen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, sowie Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten von Fachleuten.
(5) – (6) […]
Volle Erziehung
Allgemeines
§49
Volle Erziehung ist zu gewähren, wenn auf Grund der Gefährdungseinschätzung eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und diese nur durch Betreuung des betroffenen Kindes und Jugendlichen außerhalb der Familie oder der sonstigen bisherigen Lebenswelt durch die im Folgenden definierten Maßnahmen abgewendet werden kann.
§58
Pflegekinder und Pflegepersonen
(1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von Personen gepflegt und erzogen werden, die nicht ihre Erziehungsberechtigten und nicht mit ihnen bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind.
(2) Pflegepersonen sind Personen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Ausübung der Pflege und Erziehung für ein bestimmtes Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß §49 beauftragt wurden.
(3) Kinder und Jugendliche, die sich nur vorübergehend oder nicht regelmäßig oder nur im Rahmen ihrer Lehr- oder Berufsausbildung bei Personen gemäß Abs2 aufhalten, sind keine Pflegekinder.
§60
Vermittlung eines Pflegekindes
(1) Die Vermittlung eines Pflegekindes hat das Ziel, die nach fachlichen Gesichtspunkten für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen geeigneten Pflegepersonen auszuwählen.
(2) Die Vermittlung eines Pflegekindes darf nur vom Kinder- und Jugendhilfeträger vorgenommen werden, wenn
1. der Kinder- und Jugendhilfeträger von den Erziehungsberechtigten mit der Ausübung der Pflege und Erziehung oder vom Gericht oder kraft Gesetzes mit der Pflege und Erziehung des Pflegekindes betraut ist;
2. die Eignung der Pflegepersonen gemäß §59 vorliegt;
3. der Altersunterschied zum Pflegekind mindestens 25 und höchstens 45 Jahre, bei kurzfristigen Pflegeverhältnissen gemäß §36 mindestens 25 und höchstens 60 Jahre, beträgt, wobei eine geringfügige Unter- oder Überschreitung des Altersunterschiedes einer Pflegeperson zulässig ist, wenn die andere Pflegeperson die Voraussetzungen des Altersunterschiedes erfüllt;
4. begründete Aussicht besteht, dass zwischen den Pflegepersonen und dem Pflegekind, ausgenommen bei kurzfristigen Pflegeverhältnissen, eine Beziehung entsteht, die dem Verhältnis zwischen Eltern und deren Kindern und Jugendlichen nahekommt;
5. die bestmögliche persönliche Entwicklung und die soziale Integration des Pflegekindes gesichert sind.
(3) – (4) […]
§64
Pflegekindergeld und sozialversicherungsrechtliche Absicherung und Förderungen
(1) Pflegepersonen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung von Pflegekindern durch den Kinder- und Jugendhilfeträger betraut sind, erhalten vom Land auf schriftlichen Antrag ein pauschaliertes Pflegekindergeld, das zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes dient.
(2) Über den Antrag nach Abs1 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Pflegekindergeld bis zur Höhe gemäß Abs1 unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Situation auch jenen Personen gewähren, die
1. vom Gericht mit Erziehungsberechtigung über das Pflegekind betraut wurden, wenn sie davor Pflegepersonen im Sinne des §58 Abs2 waren oder
2. mit dem Pflegekind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, wenn volle Erziehung gemäß §50 Abs1 Z1 gewährt wird.
(4) – (6) […]"
2. Die §§1 bis 6 des NÖ Auskunftsgesetzes, LGBl 0020-4, idF LGBl 32/2023 (§1) lauteten bis zum 1. September 2025 wie folgt:
"§1
Inhalt
Dieses Gesetz regelt
1. das Recht auf Auskunft von Verwaltungsorganen (Abschnitt 1)
2. das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen und die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt (Abschnitt 2)
3. die Geodateninfrastruktur des Landes (Abschnitt 3)
4. die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (Abschnitt 4)
5. die Datenschutzbeauftragten im Wirkungsbereich des Landes (Abschnitt 4a)
6. die Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria (Abschnitt 4b)
Abschnitt 1 Allgemeines Auskunftsrecht
§2
Recht auf Auskunft
(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann.
§3
Verlangen um Auskunft
Die Auskunft kann telefonisch, mündlich oder schriftlich, aber auch telegrafisch oder fernschriftlich verlangt werden.
§4
Erteilung der Auskunft
(1) Die Auskunft muß möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muß der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.
(2) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien, Ausdrucken oder anderen Vervielfältigungen von der Bezahlung der Selbstkosten abhängig gemacht werden.
(3) Das ersuchte Organ muß bemüht sein, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen. Ist eine schriftliche Anfrage unklar, dann muß dem Auskunftssuchenden aufgetragen werden, sein Verlangen zu verbessern. Die im Abs1 genannte Frist beginnt in diesem Falle erst mit dem Einlangen der Verbesserung zu laufen.
(4) Wird von einem Organ eine Auskunft in einer Sache verlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, dann muß es das Verlangen möglichst rasch an das zuständige Organ weiterleiten oder den Auskunftssuchenden an dieses verweisen. Der Auskunftssuchende muß von der Weiterleitung verständigt werden.
§5
Einschränkungen des Auskunftsrechtes
(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:
1. Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt;
2. Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;
3. Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;
4. Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird;
5. Wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind;
6. Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.
(2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüberhinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.
§6
Verweigerung der Auskunft durch Bescheid
(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.
(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist
(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."
3. §49 des NÖ Informationsgesetzes 2025 (NÖ IG 2025), LGBl 63/2025, lautet wie folgt:
"§49
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2025 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Auskunftsgesetz, LGBl 0020, außer Kraft."
4. Art151 Abs68 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B VG), BGBl 1/1930, idF BGBl I 5/2024 lautet:
"(68) Art15 Abs7 und Art131 Abs4 und Abs6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 5/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Art22a, Art30 Abs7, Art52 Abs3a, Art67a Abs3, Art121 Abs5, Art148b Abs1 zweiter Satz und Abs2 und Art148e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 5/2024 treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten Art20 Abs3 bis 5, das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, BGBl Nr 286/1987, das Auskunftspflichtgesetz, BGBl Nr 287/1987, und die die Angelegenheiten der Auskunftspflicht gemäß Art20 Abs4 regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. Art22a Abs1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 5/2024 ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden. Auf die am 1. September 2025 anhängigen Verfahren gemäß den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder sind Art20 Abs3 und 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, die auf Grund des Art20 Abs4 erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden."
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat beide Rechtssachen gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §§187 und 404 ZPO zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Zu G156/2025, G157/2025
1.1.1. Die Niederösterreichische Landesregierung ist der Zulässigkeit des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens nicht entgegengetreten. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren als zulässig.
1.2. Zu G199/2025
1.2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel, dass die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bestimmungen im Revisonsverfahren zu Ra 2024/11/0009 präjudiziell sind (§10 und §13 Abs7 zweiter Satz NÖ KJHG) bzw mit diesen Bestimmungen in Zusammenhang stehen (§5 Z5 und 9 sowie §58 Abs1 und 2 NÖ KJHG). Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes bzw die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes haben sich als zutreffend erwiesen:
2.2. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
2.2.1. §10 NÖ KJHG regelt die Erteilung von Auskünften in Belangen der Kinder- und Jugendhilfe abschließend (§10 Abs1 zweiter Satz leg. cit.). Gemäß §10 Abs2 leg. cit. haben Kinder und Jugendliche und gemäß §10 Abs5 leg. cit. haben (aktuelle und ehemalige) "Erziehungsberechtigte" unter näheren Voraussetzungen ein Recht auf Auskunft. "Erziehungsberechtigte" sind nach der Legaldefinition des §5 Z5 NÖ KJHG nur Personen, die mit der Pflege und Erziehung "kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung" betraut sind. "Pflegepersonen", also Personen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der "Ausübung" der Pflege und Erziehung für ein bestimmtes Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß §49 NÖ KJHG beauftragt worden sind (§58 Abs2 NÖ KJHG), sowie die weiteren in §5 Z9 NÖ KJHG genannten Personen unterfallen daher nicht dem Begriff der "Erziehungsberechtigten". Auch in Niederösterreich ansässige Personen, die vom Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung eines Kindes (an ihrem Wohnsitz in Niederösterreich) beauftragt worden sind, fallen nicht unter die Legaldefinition der "Erziehungsberechtigten" iSv §5 Z5 NÖ KJHG. Solche Pflegepersonen sind damit von der Erteilung von Auskünften in Belangen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere aus der Dokumentation (§13 Abs7 zweiter Satz NÖ KJHG), gänzlich ausgeschlossen.
2.2.2. Das NÖ Auskunftsgesetz ist kraft Art151 Abs68 B VG auf den vorliegenden Fall, insbesondere in einem allfälligen weiteren Rechtsgang vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, noch anwendbar. Gemäß §2 Abs2 NÖ Auskunftsgesetz gilt das "Allgemeine Auskunftsrecht" (Abschnitt 1 leg. cit.) nicht, "insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften" (oder nach den — hier nicht einschlägigen — Regeln über die Umweltinformation) "verlangt werden kann". §10 Abs1 zweiter Satz NÖ KJHG, wonach eine Auskunftserteilung in Belangen der Kinder- und Jugendhilfe "nur nach Maßgabe der Abs2 bis 6 [leg. cit.] zulässig ist, schließt es aus, dass Pflegepersonen Auskünfte in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe hilfsweise auf Grundlage des NÖ Auskunftsgesetzes erlangen können.
2.3. Damit bleibt die Frage zu beantworten, ob der generelle Ausschluss von (nicht kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung mit der Pflege und Erziehung betrauten) Pflegeeltern vom Auskunftsanspruch nach §10 NÖ KJHG verfassungskonform ist.
2.3.1. Das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art8 EMRK schützt nicht bloß die Beziehung von Eltern und anderen (obsorgeberechtigten) Erziehungsberechtigten zu ihren Kindern bzw Obsorgebefohlenen, sondern jedenfalls auch gewachsene, langjährige Beziehungen von (faktischen) Pflegeeltern zu ihren Pflegekindern (vgl etwa EGMR 27.4.2010, 16.318/07, Moretti und Benedetti ; 17.1.2012, 1598/06, Kopf und Liberda , Z36 f.), wie sie in den Anlassfällen vorlagen.
2.3.2. Vor diesem Hintergrund bleibt der Verfassungsgerichtshof bei seiner Auffassung, dass es dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 B VG, Art2 StGG) widerspricht, wenn §10 NÖ KJHG Pflegeeltern, denen nicht förmlich die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung übertragen ist, — im Unterschied zu Eltern und anderen (mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung förmlich beauftragten) Personen — gänzlich von der Erteilung von Auskünften über Tatsachen "ihres" Privat- und Familienlebens ausschließt. Die familienartigen Nahebeziehungen zwischen Pflegekindern und solchen Pflegeeltern sind nämlich jedenfalls bei langdauernden und bereits in früher Kindheit begründeten Pflegeverhältnissen ähnlich intensiv und schutzwürdig wie jene zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern, sodass es dem gänzlichen Ausschluss von Pflegeeltern, denen nicht förmlich die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung übertragen wurde, vom Auskunftsrecht nach §10 NÖ KJHG an einer sachlichen Rechtfertigung fehlt.
2.3.3. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser gänzliche Ausschluss vom Auskunftsrecht auch in Widerspruch zu Art8 EMRK stehen dürfte.
2.4. Der Verfassungsgerichtshof hat den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg 7376/1974, 16.929/2003, 16.989/2003, 17.057/2003, 18.227/2007, 19.166/2010, 19.698/2012).
2.5. Der Sitz der dargestellten Verfassungswidrigkeit liegt in der (abschließenden) Regelung des §10 Abs1 bis 5 NÖ KJHG. Zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes für den Anlassfall bedarf es auch der Aufhebung des §13 Abs7 zweiter Satz NÖ KJHG (gegen den für sich allein betrachtet allerdings keine Bedenken bestünden). Hingegen erweist sich eine Aufhebung der Begriffsbestimmungen des §5 Z5 und Z9 sowie des §58 Abs1 und 2 NÖ KJHG nicht als erforderlich.
IV. Ergebnis
1. §10 Abs1 bis 5 und §13 Abs7 zweiter Satz NÖ KJHG sind daher wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 B VG, Art2 StGG) als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Hingegen sind §5 Z5 und Z9 sowie §58 Abs1 und 2 NÖ KJHG nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Der Antrag zu G199/2025 ist insoweit abzuweisen.
3. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B VG.
4. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B VG.
5. Die Verpflichtung der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B VG und §64 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z6 NÖ Verlautbarungsgesetz.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.