Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Quasianlassfall wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung
Mit E v 17.03.2026, G156/2025 ua, wurde §10 Abs1 bis 5 und §13 Abs7 zweiter Satz NÖ KJHG als verfassungswidrig aufgehoben. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 04.03.2026. Die vorliegende Beschwerde ist beim VfGH am 03.12.2025 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; da der ihr zugrunde liegende, das Verwaltungsverfahren auslösende Antrag ausweislich der Verwaltungsakten auch vor Bekanntgabe des Prüfungsbeschlusses vom 18.09.2025, nämlich am 24.02.2024, gestellt worden ist, ist der ihr zugrunde liegende Fall somit einem Anlassfall gleichzuhalten (Quasi-Anlassfall).
Das LVwG Nö wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.
(Vgl auch Quasianlassfall E3939/2025, E v 18.03.2026).
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