Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Bestimmungen des NÖ Kinder- und JugendhilfeG betreffend den gänzlichen Ausschluss von – im Bereich der Pflege und Erziehung nicht obsorgeberechtigten – Pflegeeltern von der Erteilung von Auskünften über das Privat- und Familienleben ihrer Pflegekinder; keine sachliche Rechtfertigung des generellen Ausschlusses des Auskunftsanspruchs angesichts der langdauernden, familienartigen und schutzwürdigen Nahebeziehung zwischen Pflegekindern und Pflegeeltern
Aufhebung des §10 Abs1, Abs2, Abs4 und Abs5 NÖ KJHG idF LGBl 23/2018, des §10 Abs3 NÖ KJHG idF LGBl 90/2020 sowie des §13 Abs7 zweiter Satz idF LGBl 23/2018. Inkrafttreten der Aufhebungen mit Ablauf des 30.04.2027. Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §5 Z5 und Z9 sowie §58 Abs1 und Abs2 NÖ KJHG idF LGBl 90/2020 sowie des Antrags des VwGH (G199/2025).
§10 NÖ KJHG regelt die Erteilung von Auskünften in Belangen der Kinder- und Jugendhilfe abschließend. Gemäß §10 Abs2 leg cit haben Kinder und Jugendliche und gemäß §10 Abs5 leg cit haben (aktuelle und ehemalige) "Erziehungsberechtigte" unter näheren Voraussetzungen ein Recht auf Auskunft. "Erziehungsberechtigte" sind nach der Legaldefinition des §5 Z5 NÖ KJHG nur Personen, die mit der Pflege und Erziehung "kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung" betraut sind. "Pflegepersonen", also Personen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der "Ausübung" der Pflege und Erziehung für ein bestimmtes Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß §49 NÖ KJHG beauftragt worden sind, sowie die weiteren in §5 Z9 NÖ KJHG genannten Personen unterfallen daher nicht dem Begriff der "Erziehungsberechtigten". Auch in Niederösterreich ansässige Personen, die vom Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung eines Kindes (an ihrem Wohnsitz in Niederösterreich) beauftragt worden sind, fallen nicht unter die Legaldefinition der "Erziehungsberechtigten" iSv §5 Z5 NÖ KJHG. Solche Pflegepersonen sind damit von der Erteilung von Auskünften in Belangen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere aus der Dokumentation, gänzlich ausgeschlossen.
Das NÖ Auskunftsgesetz ist kraft Art151 Abs68 B‑VG auf den vorliegenden Fall, insbesondere in einem allfälligen weiteren Rechtsgang vor dem LVwG NÖ, noch anwendbar. Gemäß §2 Abs2 NÖ Auskunftsgesetz gilt das "Allgemeine Auskunftsrecht" nicht, "insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften" "verlangt werden kann". §10 Abs1 zweiter Satz NÖ KJHG, wonach eine Auskunftserteilung in Belangen der Kinder- und Jugendhilfe nur nach Maßgabe der Abs2 bis 6 leg cit zulässig ist, schließt es aus, dass Pflegepersonen Auskünfte in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe hilfsweise auf Grundlage des NÖ Auskunftsgesetzes erlangen können.
Verfassungswidrigkeit des generellen Ausschlusses vom Auskunftsrecht gemäß §10 NÖ KJHG:
Das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art8 EMRK schützt nicht bloß die Beziehung von Eltern und anderen (obsorgeberechtigten) Erziehungsberechtigten zu ihren Kindern bzw Obsorgebefohlenen, sondern jedenfalls auch gewachsene, langjährige Beziehungen von (faktischen) Pflegeeltern zu ihren Pflegekindern, wie sie in den Anlassfällen vorlagen.
Vor diesem Hintergrund bleibt der VfGH bei seiner Auffassung, dass es dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes widerspricht, wenn §10 NÖ KJHG Pflegeeltern, denen nicht förmlich die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung übertragen ist, — im Unterschied zu Eltern und anderen (mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung förmlich beauftragten) Personen — gänzlich von der Erteilung von Auskünften über Tatsachen "ihres" Privat- und Familienlebens ausschließt. Die familienartigen Nahebeziehungen zwischen Pflegekindern und solchen Pflegeeltern sind nämlich jedenfalls bei langdauernden und bereits in früher Kindheit begründeten Pflegeverhältnissen ähnlich intensiv und schutzwürdig wie jene zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern, sodass es dem gänzlichen Ausschluss von Pflegeeltern, denen nicht förmlich die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung übertragen wurde, vom Auskunftsrecht nach §10 NÖ KJHG an einer sachlichen Rechtfertigung fehlt.
Der Sitz der dargestellten Verfassungswidrigkeit liegt in der (abschließenden) Regelung des §10 Abs1 bis 5 NÖ KJHG. Zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes für den Anlassfall bedarf es auch der Aufhebung des §13 Abs7 zweiter Satz NÖ KJHG (gegen den für sich allein betrachtet allerdings keine Bedenken bestünden). Hingegen erweist sich eine Aufhebung der Begriffsbestimmungen des §5 Z5 und Z9 sowie des §58 Abs1 und 2 NÖ KJHG nicht als erforderlich.
(Anlassfall E4881/2024 ua, E v 17.03.2026, Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse).
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