Auswertung in Arbeit
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit von §879 Abs3 ABGB, §6 Abs3 KSchG, §28 Abs1 und 2 KSchG, §28a Abs2 KSchG sowie näher bezeichneter Wortfolgen in §28a Abs1 KSchG und §29 Abs2 KSchG.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Wie bereits in VfGH 24.6.2025, G170/2024 ua, ausgesprochen, ist §879 Abs3 ABGB nicht zu unbestimmt. Die Bestimmung greift im Hinblick auf ihren Schutz vor benachteiligender Vertragsgestaltung nicht unverhältnismäßig in die Privatautonomie von Unternehmern ein (VfGH 24.6.2025, G170/2024 ua, zu §6 Abs2 Z4 KSchG). Für §6 Abs3 KSchG gilt – soweit sein Tatbestand nicht ohnehin unionsrechtlich determiniert ist (Art5 RL 93/13/EWG) – nichts anderes. Die gerichtliche Kontrolle behördlich nicht untersagter Bedingungsteile verstößt nicht gegen Art94 B VG; eine Entscheidung über dieselbe Rechtssache liegt nicht vor (VfSlg 20.314/2019).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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