Auswertung in Arbeit
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet einen Verstoß von §36 Abs6 dritter Satz HSG 2014 gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Antragstellerin auf Selbstverwaltung (Art120b Abs1 B VG), den Gleichheitsgrundsatz sowie Art18 Abs1 B VG. Die dargelegten Bedenken vermögen die behaupteten Verfassungswidrigkeiten aber nicht zu begründen:
Nichtterritoriale Selbstverwaltungskörper wie die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) unterliegen gemäß Art120b Abs1 BVG der staatlichen Aufsicht. Bei der Ausgestaltung des Aufsichtsrechts besteht grundsätzlich ein weiter Spielraum des Gesetzgebers (VfGH 22.9.2025, G56/2025, Rz 20, mwN). §36 Abs6 dritter Satz HSG 2014 bildet für sich einen angemessenen gesetzlichen Maßstab der Rechtsaufsicht. Diese Bestimmung ist auch im Kontext des HSG 2014 – wie auch in vergleichbaren Regelungszusammenhängen – einer Auslegung zugänglich.
Damit lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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