JudikaturVfGH

G167/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
25. Februar 2025
Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Allgemeinen PensionsG betreffend den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Korridorpensionen, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs im Kalenderjahr 2024 angetreten werden

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§22 und 38 AIVG", in eventu der Wortfolge ", die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§22 und 38 AIVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden", in §34 Abs1 Z3 APG idF BGBl I 133/2023 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Bestimmtheitsgebot und das Eigentumsgrundrecht:

Vor dem Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen bestehen auch keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können: Der Antragsteller übersieht, dass der in §34 Abs1 Z3 APG erwähnte Anspruch auf Arbeitslosengeld ua voraussetzt, dass der Betroffene der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, was wiederum ua dessen Arbeitswilligkeit iSd §9 AlVG bedingt. Im Falle von Personen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, um den Erhöhungsbetrag zu erwirken, wird dieses Kriterium idR nicht erfüllt sein, sodass diesfalls kein Arbeitslosengeldanspruch besteht und – als Folge dessen – kein Erhöhungsbetrag gemäß §34 Abs1 Z3 APG zusteht.

Die in Rede stehende Bestimmung ist (schon nach ihrem Wortlaut, umso mehr unter Heranziehung der Materialien) einer eindeutigen Auslegung zugänglich, sodass die erhobenen Bedenken wegen Verstoßes gegen Art18 B‑VG nicht zutreffen.

(Vgl auch G176/2024, G199/2024, G201/2024, G202/2024, G205/2024, G211/2024, G212/2024, G213/2024, G214/2024, G218/2024, G6/2025, G7/2025, G8/2025, G27/2025, G29/2025, G31/2025 alle B v 25.02.2025).