Rückverweise
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Stadt Wien mangels rechtlicher Betroffenheit; keine Parteistellung mangels Nachbareigenschaft im baurechtlichen Verfahren; keine Legitimation zur Anfechtung der – für ein anderes Grundstück geltenden – Flächenwidmung
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien zur Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes, Plandokument Nr 8247, beschlossen vom Gemeinderat der Stadt Wien am 25.11.2021, Pr. Zl 928849‑2021‑GGl.
Eine aktuelle Betroffenheit liegt nicht vor, soweit jemandem als Nachbar ein subjektiv öffentliches Recht zukommt, einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan im Bauplatzerklärungs- oder Baubewilligungsverfahren geltend zu machen, zumal die aktuelle Betroffenheit erst durch die Bauplatzerklärung bzw die Erteilung der Baubewilligung im Bauverfahren entsteht. Insofern aber eine Person – wie im vorliegenden Fall von den Antragstellern behauptet – mangels Nachbareigenschaft keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren genießt, kommt ihr schon deswegen keine Legitimation zur Anfechtung der für ein anderes Grundstück geltenden Flächenwidmung zu, weil sie durch diese nicht in einem subjektiven Recht betroffen sein kann. Wenn den Antragstellern im baurechtlichen Verfahren daher keine Nachbareigenschaft zukommen sollte, so kann sie die angefochtene Verordnung auch nicht in ihrer Rechtssphäre berühren, sodass es an der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 B‑VG mangelt.