Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Stadt Wien mangels rechtlicher Betroffenheit; keine Parteistellung mangels Nachbareigenschaft im baurechtlichen Verfahren; keine Legitimation zur Anfechtung der – für ein anderes Grundstück geltenden – Flächenwidmung
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem auf Art139 Abs1 Z3 B VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien zur Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes, Plandokument Nr 8247, beschlossen vom Gemeinderat der Stadt Wien am 25. November 2021, Pr. Zl 928849 2021 GGl, kundgemacht am 16. Dezember 2021, als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Zur Antragslegitimation führen die Antragsteller der Sache nach Folgendes aus:
Der Erstantragsteller sei Eigentümer einer nicht näher bezeichneten Liegenschaft, die im räumlichen Nahebereich jenes Gebietes gelegen sei, für das die angefochtene Verordnung nähere Festsetzungen festlege. Die weiteren Antragsteller würden als "Bewohner bzw Mieter" ebenfalls im Nahebereich dieses Gebietes leben. Die angefochtene Verordnung greife unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller ein, weil mit der durch die angefochtene Verordnung festgesetzten Widmung überdimensionierte und nicht umweltverträgliche Bauprojekte ermöglicht würden, die sich negativ auf die klimatischen sowie lufthygienischen Verhältnisse oder andere ökologische Faktoren auswirken könnten. Die negativen Auswirkungen würden nicht nur im Plangebiet spürbar sein, sondern sich auch auf die umliegenden Gebiete des Plangebietes auswirken. Weiters seien die Bestimmungen der angefochtenen Verordnung nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt, sodass sich die angefochtene Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung bzw ohne Erlassung eines verwaltungsbehördlichen Aktes nachteilig auf die Antragsteller auswirke und der Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller überdies aktuell sei.
Den Antragstellern stehe schließlich auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um die vermutete Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, zumal den Antragstellern als bloße "Betroffenheitsnachbarn" nach den Bestimmungen der BO für Wien keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zukomme und ein UVP Verfahren im vorliegenden Fall nicht durchgeführt werde.
3. Der Antrag ist unzulässig:
3.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.
Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).
3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit einer Anfechtung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine – für die Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG erforderliche – aktuelle Betroffenheit nicht vorliegt, soweit jemandem als Nachbar ein subjektiv öffentliches Recht zukommt, einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan im Bauplatzerklärungs- oder Baubewilligungsverfahren geltend zu machen, zumal die aktuelle Betroffenheit erst durch die Bauplatzerklärung bzw die Erteilung der Baubewilligung im Bauverfahren entsteht (vgl VfSlg 12.587/1920, 12.636/1991). Insofern aber eine Person – wie im vorliegenden Fall von den Antragstellern behauptet – mangels Nachbareigenschaft keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren genießt, kommt ihr schon deswegen keine Legitimation zur Anfechtung der für ein anderes Grundstück geltenden Flächenwidmung zu, weil sie durch diese nicht in einem subjektiven Recht betroffen sein kann. Wenn den Antragstellern im baurechtlichen Verfahren daher keine Nachbareigenschaft zukommen sollte, so kann sie die angefochtene Verordnung auch nicht in ihrer Rechtssphäre berühren, sodass es an der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 B VG mangelt (vgl VfSlg 14.839/1997).
3.3. Beurteilt man das Vorbringen der Antragsteller im Lichte dieser Vorjudikatur, kommt man zu dem Ergebnis, dass der Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen ist.
4. Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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