Auswertung in Arbeit
1.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14 tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entschei-dung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.956,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Am 16. September 2023 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gab anlässlich einer Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) an, dass er in einem Dorf in der Provinz Nangarhar geboren und in der Stadt Jalalabad im familieneigenen Haus aufgewachsen sei. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer bei seiner Tante mütterlicherseits in Kabul gelebt. Die Eltern des Beschwerdeführers, zwei jüngere Brüder sowie vier Schwestern des Beschwerdeführers lebten in einem Miethaus in Kabul. Das familieneigene Haus in der Provinz Nangarhar stehe nun leer. Die finanzielle Lage der Familie des Beschwerdeführers sei schlecht. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban bedroht werde.
2. Mit Bescheid vom 26. Mai 2025 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest und setzte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 21. August 2025 als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht führt zunächst aus, dass der Beschwerdeführer keine individuell und konkret gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können.
Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hält das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus folgenden Gründen für nicht gegeben: Für das erkennende Gericht habe sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine seine Existenz bedrohende, ausweglose Situation geriete. Der volljährige Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und habe den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, dort eine mehrjährige Schulbildung absolviert und Arbeitserfahrung als Schneider gesammelt, sodass er seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten bestreiten könnte. Er verfüge im Herkunftsland über ein tragfähiges weites familiäres Netzwerk dergestalt, dass seine Eltern, seine zwei Brüder, seine vier Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten in Afghanistan lebten. Es sei weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr im Familienhaus in Jalalabad oder im Miethaus in Kabul Unterkunft finden könne. Der Umstand, dass es dem Vater des Beschwerdeführers möglich gewesen sei, die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren, zeige auch, dass sich die persönliche Lebenssituation der Familie des Beschwerdeführers weit besser gesichert dargestellt habe, als es der Einstufung seiner Herkunftsregion Nangarhar in der "Integrated Food Security Phase Classification (IPC)" in der Phase 3 (Krise) entspreche.
4. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sowie in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie in Afghanistan angab, es gehe dieser auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage finanziell nicht gut und seine Familie lebe in Armut. Die Kosten für die Ausreise des Beschwerdeführers und seines Bruders seien aus Ersparnissen des Vaters des Beschwerdeführers finanziert worden. Die Ersparnisse des Vaters des Beschwerdeführers seien dadurch aufgebraucht worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe dieses Beschwerdevorbringen sowie die Aussage des Beschwerdeführers vor dem BFA übergangen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichts und Verwaltungsakten vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
6. Das BFA erstattete keine Gegenschrift.
II. Erwägungen
A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14 tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie begründet:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:
2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in seiner Begründung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich auf das familiäre Netzwerk des Beschwerdeführers sowie die abgesicherte wirt-schaftliche Situation seiner Familie in Afghanistan. Der Beschwerdeführer könne im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan im Familienhaus in Jalalabad oder auch im Miethaus in Kabul wohnen und es sei dem volljährigen und gesunden Beschwerdeführer mit einem hohen Bildungsstand und einer mehrjährigen Arbeitserfahrung als Schneider möglich, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest seinen notdürftigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Da es dem Vater des Beschwerdeführers möglich gewesen sei, die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren, sei die persönliche Lebenssituation der Familie weit besser gesichert, als es der Einstufung seiner Herkunftsregion Nangarhar in der "Integrated Food Security Phase Classification (IPC)" in der Phase 3 (Krise) entspreche.
2.3. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur abgesicherten wirtschaftlichen Situation der Familie in Afghanistan stehen die Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sowie in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegenüber, nach denen die "finanzielle Lage [Anmerkung: der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan] nicht gut" sei und die Familie des Beschwerdeführers "in Armut" lebe. Die Familie des Beschwerdeführers besitze ein nunmehr leerstehendes Haus in Nangarhar, die Familie des Beschwerdeführers lebe derzeit in einem Miethaus in Kabul, weitere Besitztümer habe die Familie nicht. Der Beschwerdeführer habe keine Schneiderausbildung absolviert, er habe lediglich zehn Jahre lang die Schule besucht und im Schneidergeschäft seines Vaters mitgeholfen.
Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur schlechten wirtschaftlichen Situation seiner Familie im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung nicht näher auseinander
und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer als junger, arbeitsfähiger Mann angesichts der guten wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie von dieser nach seiner Rückkehr auch unterstützt werden könne. Auf Grund des entgegengesetzten Vorbringens des Beschwerdeführers ist aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht zu der – nicht weiter substantiierten – Annahme gelangt, die Familie des Beschwerdeführers befinde sich in einer abgesicherten wirtschaftlichen Situation und könne den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr unterstützen.
2.4. Den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFA ist überdies zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers seine Ersparnisse für die Ausreise des Beschwerdeführers aufgewendet habe. Für den Verfassungsgerichtshof ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die persönliche Lebenssituation der Familie des Beschwerdeführers aus dem Grund weit besser gesichert darstelle, als es der Einstufung seiner Herkunftsregion Nangarhar in der "Integrated Food Security Phase Classification (IPC)" in der Phase 3 (Krise) entspreche.
2.5. Insgesamt hat es das Bundesverwaltungsgericht somit bei seinen Ausführungen zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen, sich hinsichtlich der Versorgungslage substantiiert und konkret mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dabei wäre das Bundesverwaltungsgericht insbesondere gehalten gewesen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie näher auseinanderzusetzen und seine Beurteilung im Hinblick auf die Versorgungslage auf dieser Grundlage vorzunehmen. Indem das Bundesverwaltungsgericht dies unterlassen hat, hat es seine Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen und Willkür geübt. Dazu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht trotz der widerstreitenden Angaben zur wirtschaftlichen Lage der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat (vgl sinngemäß VfGH 6.6.2025, E4833/2025).
B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Eine solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht ein in jeder Hinsicht rechtmäßiges Ermittlungsverfahren geführt und zu Recht nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt hat, insoweit nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B VG abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 340,– enthalten.
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