Auswertung in Arbeit
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit von (Teilen des) §358 ASVG, wonach von dem ersten schriftlich angegebenen Geburtsdatum nur in wenigen Ausnahmefällen abgewichen werden darf: diese Bestimmung würde entgegen Art7 BVG unsachlich zwischen verschiedenen öffentlichen Urkunden differenzieren und unsachlich nach der Herkunft des Versicherten diskriminieren; weiters verstoße diese Bestimmung gegen Art6 EMKR und das Rechtsstaatsprinzip sowie gegen das Recht auf wirksame Beschwerde nach Art13 EMRK.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl
VfGH 26.11.2020, E3828/2019; 12.6.2023, G206/2023
) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die gesetzliche (nur ausnahmsweise widerlegbare) Vermutung ist sachlich gerechtfertigt und widerspricht als solche auch weder Art6 und 13 EMRK noch dem Rechtsstaatsprinzip.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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