G206/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (B v 26.11.2020, E3828/2019) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (des "§358 ASVG idgF [BGBl I Nr 87/2013] mit der Wortfolge '...erste...' [Satz 1] sowie '...deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist...' [Z2]") als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.