E3828/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Verfassungswidrigkeit des §358 ASVG: Weder hindert das datenschutzrechtliche Berichtigungsrecht (§1 Abs3 DSG) den Gesetzgeber, ein vom biologischen Geburtsdatum abweichendes Datum als Stichtag zur Beurteilung unter anderem altersbezogener Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung heranzuziehen, noch eignet es sich, das biologische Geburtsdatum an die Stelle des "sozialversicherungsrechtlichen Geburtsdatums" (§358 ASVG) zu setzen, weil es sich um unterschiedliche Datenkategorien handelt.