Auswertung in Arbeit
1.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Festsetzung einer 14 tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch muslimischen Glauben. Er wurde in der Provinz Kunduz geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2021. Am 22. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 26. Mai 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest und setzte eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 22. Juli 2025 als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht führt zunächst aus, dass der Beschwerdeführer keine individuelle und konkret gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung – weder seitens der Taliban noch auf Grund seiner Volksgruppen oder Religionszugehörigkeit – habe glaubhaft machen können.
Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hält das Bundesverwaltungsgericht für nicht gegeben, im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Die allgemeine Sicherheitslage habe sich in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban im Jahre 2021 durchwegs verbessert; im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers – der weder auf Grund seiner politischen oder religiösen Haltung noch seiner (beruflichen) Tätigkeit besonders exponiert sei – vermöge die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan daher nicht, die Annahme des Vorliegens einer realen Gefahr (" real risk") für ihn zu rechtfertigen. Die Außerlandesschaffung eines Fremden könne allerdings auch dann eine Verletzung von Art3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfinde, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten; eine solche Situation sei nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan könne der Beschwerdeführer jedenfalls in jenem Haus in Kunduz leben, das seine Familie aktuell bewohne. Zudem sei es dem volljährigen und gesunden Beschwerdeführer möglich, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest seinen notdürftigsten Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Das Bundesverwaltungsgericht gehe daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung des Art3 EMRK drohe.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Äußerung erstattet.
II. Erwägungen
A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:
2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in seiner Begründung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich auf das familiäre Netzwerk des Beschwerdeführers sowie die abgesicherte wirtschaftliche Situation seiner Familie in Afghanistan. So geht es beweiswürdigend zusammengefasst davon aus, dass in einem Fall wie dem vorliegenden – angesichts des Alters, des guten Gesundheitszustandes und der Ausbildung des Beschwerdeführers, seines familiären Rückhaltes im Herkunftsstaat sowie der abgesicherten wirtschaftlichen Situation seiner Familie – auszuschließen sei, dass er nach einer Rückkehr in eine aussichtslose Lebenssituation geriete.
2.3. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur abgesicherten wirtschaftlichen Situation seiner Familie in Afghanistan stehen Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber, nach denen es seine Familie in der Heimat unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen schwer habe. Weder das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Folge das Bundesverwaltungsgericht setzen sich mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht gibt dieses Vorbringen des Beschwerdeführers an keiner Stelle der Entscheidung wieder und setzt sich damit folglich – wie zuvor schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – auch nicht im Rahmen der Begründung auseinander. Insofern ist aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – zu der nicht weiter substantiierten Annahme gelangt, die Familie des Beschwerdeführers befände sich in einer abgesicherten wirtschaftlichen Situation und könnte ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen (vgl VfGH 6.6.2025, E4833/2024; 12.9.2025, E1355/2025).
2.4. Insgesamt hat es das Bundesverwaltungsgericht somit bei seinen Ausführungen zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen, sich hinsichtlich der Versorgungslage substantiiert und konkret mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dabei wäre das Bundesverwaltungsgericht insbesondere gehalten gewesen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie auseinanderzusetzen und dies in seine Beurteilung im Hinblick auf die Versorgungslage miteinzubeziehen. Indem das Bundesverwaltungsgericht dies unterlassen hat, hat es seine Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen und Willkür geübt (vgl VfGH 6.6.2025, E4833/2024; 12.9.2025, E1355/2025). Dazu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht trotz der Angaben zur wirtschaftlichen Lage der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat (vgl erneut VfGH 6.6.2025, E4833/2024).
B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht ein in jeder Hinsicht rechtmäßiges Ermittlungsverfahren geführt und dem Beschwerdeführer zu Recht nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt hat, nicht anzustellen. Art18 GRC räumt keine über die Genfer Flüchtlingskonvention hinausgehenden Rechte ein.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Festsetzung einer 14 tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 340,– enthalten.
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