Auswertung in Arbeit
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien, gegen die Nicht-erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Ort Alkanz im Gouvernement Al-Hasaka. Am 9. August 2023 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien fest (Spruchpunkt V.) und setzte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 4. August 2025 ab und führte – soweit hier maßgeblich – aus:
3.1. Der Beschwerdeführer habe keine individuell und konkret gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien nicht gegeben: Das Bundesverwaltungsgericht verkenne zwar nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien auch nach dem Sturz des Assad-Regimes fragil sei. So beschrieben Beobachter vor Ort die Lage als unübersichtlich und unberechenbar. Die syrische Übergangsregierung sei bislang nicht in der Lage, das gesamte Staatsgebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Besonders seit Jahresbeginn 2025 zeige sich, dass die Sicherheitslage weiterhin instabil sei. Die neuen Machthaber bemühten sich zwar um Ordnung und Sicherheit, stießen jedoch auf erhebliche Herausforderungen und insbesondere der Nordwesten Syriens bleibe eine der unruhigen und komplexen Regionen des Landes. Es komme in der weiteren Umgebung der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen und Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte sowie zu externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte.
3.2. Dabei handle es sich jedoch nicht um willkürliche Gewalt, sondern um gezielte Angriffe gegen bestimmte Personengruppen, die den Beschwerdeführer nicht involvierten. In einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers in Al Hasaka sei daher davon auszugehen, dass sich diese nicht als derart gravierend darstelle, dass der Beschwerdeführer dort als Zivilperson bloß aufgrund seiner Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würde oder sonst einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefährdungslage für sämtliche dort aufhältige Zivilisten im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sei derzeit nicht anzunehmen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatort, wo auch noch seine Eltern und drei seiner Geschwister lebten, sei somit ohne unbillige Härten möglich.
4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
4.1. Begründend wird darin – soweit hier maßgeblich – ausgeführt, dass zum einen dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Form von Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen drohe und zum anderen die allgemeine Sicherheitslage in Syrien äußerst instabil sei. In weiten Teilen des Landes komme es zu bewaffneten Auseinandersetzungen, willkürlichen Festnahmen, Folter, Zwangsrekrutierungen und schweren Menschenrechtsverletzungen. Staatliche wie auch nichtstaatliche Akteure übten Gewalt gegen Zivilpersonen aus, und es bestehe keine ausreichende staatliche Schutzmöglichkeit. Aufgrund dieser anhaltenden Gefahrenlage sei eine Rückkehr nach Syrien mit einem erheblichen Risiko für Leib, Leben und Freiheit verbunden.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Äußerung erstattet.
II. Erwägungen
A. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Syrien unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3. Zwar hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, doch fehlt es im angefochtenen Erkenntnis an jeglichen Feststellungen zur Erreichbarkeit dieser Herkunftsregion. Vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sicherheitsrisiken in Syrien wären Erwägungen dahingehend anzustellen gewesen, ob dem Beschwerdeführer bei der Weiterreise in seine Heimatregion eine Verletzung von Art2 und 3 EMRK drohen könnte. In Anbetracht der aus den Länderfeststellungen der angefochtenen Entscheidung hervorgehenden schlechten Versorgungslage in Syrien hätten zudem ergänzende Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Lage im Sinne der Art2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, zumal ihm dort ausschließlich ein im Familieneigentum stehendes brachliegendes Feld zur Bewirtschaftung zur Verfügung stünde (siehe jüngst VfGH 18.9.2025, E1520/2025 und 7.10.2025, E2503/2025; vgl VwGH 23.8.2019, Ra 2019/18/0188, Rz 18; 22.2.2021, Ra 2020/18/0516, Rz 12).
4. Durch die fehlende Auseinandersetzung mit der sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen und dadurch Willkür geübt. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus
hinsichtlich der Versorgungslage eingehend mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben.
B. Im Übrigen, also soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
3. Demgemäß wurde beschlossen, insoweit von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Syrien unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 380/1973) verletzt worden.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese insoweit gemäß Art144 Abs3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014)
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– enthalten.
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