JudikaturVfGH

G116/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
Unternehmensrecht
07. Oktober 2025
Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Die antragstellenden Parteien behaupten die Verfassungswidrigkeit "insbesondere" des §277 und §283 UGB wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 BVG), das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK, Art17 GRC) sowie das Recht auf Datenschutz (§1 DSG, Art8 EMRK, Art8 GRC). Die Verpflichtung zur Offenlegung nach §277 UGB bewirke eine unsachliche Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften gegenüber Personengesellschaften und verstoße gegen den Grundsatz "nulla poena sine culpa". Die Interessen der antragstellenden Parteien auf Geheimhaltung würden im Rahmen der Veröffentlichungspflicht nach §277 UGB nicht hinreichend berücksichtigt.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität einer Regelung, die im Interesse des geregelten Geschäftsverkehrs regelmäßig zur Vorlage unter anderem des Jahresabschlusses verpflichtet und an die Unterlassung der Offenlegung eine Zwangsstrafe knüpft (vgl VfSlg 20.010/2015). Die Ausnahme von Personengesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter von der Offenlegungspflicht des §277 UGB stellt vor dem Hintergrund der persönlichen Haftung solcher Gesellschafter (im Unterschied zu Kapitalgesellschaften) keine unsachliche Differenzierung dar.

Der Verfassungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen das Zwangsstrafenverfahren nach §283 UGB, zumal die Strafhöhe nach der Größe der Gesellschaft gestaffelt ist und die jeweils zu verhängende Strafe in §283 UGB begrenzt ist. Es liegt in der Sache der Zwangsstrafe nach §283 UGB, dass dieses Beugemittel – anders als eine Sanktion mit Strafcharakter – bei Nichterfüllung der Verpflichtung wiederholt verhängt wird.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).