JudikaturVfGH

G181/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
23. September 2025
Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend den Ausschluss der unselbständigen Ausübung des Berufes des Heilmasseures bei einem selbständigen Heilmasseur nach dem Medizinischen Masseur- und HeilmasseurG

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Die Antragstellerin behauptet die Verfassungswidrigkeit der §45, §46 Abs4 und §78 Abs1 Z3 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl I 169/2002, idF BGBl I 131/2017 (§45) bzw BGBl I 57/2008 (§46 Abs4) bzw BGBl I 8/2016 (§78 Abs1 Z3) und bringt vor, dass es ihr durch diese Bestimmungen untersagt sei, als freiberuflich tätige Heilmasseurin eine oder mehrere Heilmasseurinnen unselbstständig zu beschäftigen. Diese Bestimmungen verletzten die Antragstellerin daher in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG) sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B VG).

Das Vorbringen der Antragstellerin lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass ihr Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Beschränkung in ihrer Berufsausübung als Heilmasseurin. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Gesetzgeber bei der Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf, also den Erwerbsantritt, beschränken

(s etwa VfSlg 13.704/1994 und die dort zitierte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.024/2000, 19.814/2013 und 20.248/2018). Die angefochtene Regelung, die eine unselbstständige Beschäftigung eines Heilmasseurs bei einem (selbstständig tätigen) Heilmasseur ausschließt, bewegt sich innerhalb dieses Spielraumes: Es ist vor dem Hintergrund des mit dieser Regelung verfolgten Interesses des Gesundheitsschutzes nicht unverhältnismäßig, die Berufsausübung der Heilmasseure nur in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ärzten oder – im Vergleich zu Heilmasseuren höher qualifizierten (vgl §27 Abs3 Z1 MTDG zum Qualifikationsnachweis des Fachhochschulbachelorabschlusses sowie VfSlg 18.608/2008 zum MTD-G aF) – Physiotherapeuten sowie zu Gesundheitseinrichtungen, die mit entsprechenden Ressourcen ausgestattet sind, zuzulassen, nicht aber auch in einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis zu (gleichqualifizierten) Heilmasseuren (vgl zu den medizinischen Masseuren VfSlg 18.608/2008). Die Regelung ist deshalb auch – im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes – sachlich gerechtfertigt.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).