JudikaturVfGH

G93/2024 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
Kindschaftsrecht
18. September 2025
Leitsatz

Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB betreffend die Entziehung oder Einschränkung der Obsorge sowie einer Bestimmung des Oö Kinder- und JugendhilfeG 2014 betreffend die Geheimhaltungsverpflichtung und Auskunftsrechte

Spruch

Die Behandlung der Anträge wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Die Anträge behaupten jeweils die Verfassungswidrigkeit des §181 ABGB und der §§13 und 14 Oö Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014: Diese Bestimmungen würden einer Akteneinsicht in die Dokumentation des Kinder- und Jugendhilfeträgers entgegenstehen und daher dem Rechtsstaatsgebot, Art6 und Art13 EMRK sowie Art1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern widersprechen.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl den hg. Beschluss vom heutigen Tag, KI3/2024) lässt das Vorbringen der Anträge die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Anträge abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).