JudikaturVfGH

G126/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
12. September 2025
Leitsatz

Ablehnung der Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des VfGG betreffend die Vertretungsbefugnis vor dem VfGH

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b BVG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Die antragstellende Partei behauptet die Verfassungswidrigkeit des §17 Abs2 VfGG wegen der Beschränkung der Vertretungsbefugnis vor dem Verfassungsgerichtshof auf Rechtsanwälte; dadurch würden Steuerberater in gleichheitswidriger Weise (Art7 BVG; Art2 StGG) ausgeschlossen. Ferner verstoße die angefochtene Regelung gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) und auf eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK).

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 7564/1975, 7756/1976, 12.882/1991) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).