§ 39 § 39. Anordnung der Lichtzeichen
§ 39 § 39. Anordnung der Lichtzeichen — StVO 1960
§ 39 § 39. Anordnung der Lichtzeichen — StVO 1960
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1977
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12146631
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Lichtzeichen sind entweder untereinander in der Reihenfolge oben rot, in der Mitte gelb und unten grün oder in Ausnahmefällen nebeneinander in der Reihenfolge links rot, in der Mitte gelb und rechts grün anzuordnen.
(2) Die Anlagen zur Abgabe von Lichtzeichen sind deutlich erkennbar anzubringen. Sind mehrere Fahrstreifen vorhanden, so ist sowohl eine getrennte als auch eine unterschiedliche Regelung für einzelne Fahrstreifen oder Fahrtrichtungen zulässig (Spurensignalisation). Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Gehäuses einer Lichtsignalanlage und der Fahrbahn darf bei Anordnung am Fahrbahnrand nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 3,50 m, bei Anordnung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen. Die Anbringung zusätzlicher Signale an anderen Stellen ist zulässig.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen