Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Festsetzung einer Abgabe
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B VG).
Die Beschwerde behauptet die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 BVG, Art2 StGG) sowie auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK). Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Gesetzgeber verfolgt mit §209a Abs1 BAO – in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise – den Zweck, die Erledigung eines vom Steuerpflichtigen eingebrachten Rechtsmittels auch nach Ablauf der Verjährungsfrist zu ermöglichen, wobei es dem Steuerpflichtigen unbenommen ist, eine Beschwerde wieder zurückzunehmen (§256 BAO), und gegen eine allfällige Säumnis des Verwaltungsgerichtes hinreichende Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).