Leitsatz
Auswertung in Arbeit
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag und Antragsvorbringen
1. Der Antragsteller ist Beklagter in einem vor dem Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien zu den Zahlen 5 Cg 17/22i 50 und 5 Cg 17/22i 52 geführten Verfahren.
2. Mit Urteil vom 4. April 2024 gab das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien dem Klagebegehren statt und mit Beschluss vom 6. Mai 2024 wies das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Berufungsfrist zurück.
3. Der aus Anlass des Rekurses gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien vom 6. Mai 2024 erhobene Parteiantrag wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. September 2024, G71/2024, zurückgewiesen.
4. Mit Urteil vom 18. Dezember 2024, 13 R 85/24a, 13 R 85/24y, gab das Oberlandesgericht Wien der gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien vom 4. April 2024 erhobenen Berufung und dem gegen den Beschuss des Landesgerichtes für Zivilsachen vom 6. Mai 2024 erhobenen Rekurs des Antragstellers keine Folge.
5. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien erhob der Antragsteller am 6. Februar 2025 außerordentliche Revision und einen Antrag auf Berichtigung.
6. Mit Beschluss vom 27. Februar 2025 (5 Cg 17/22i 72) wies das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien den Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Urteile des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien vom 4. April 2024 und des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Dezember 2024 ab.
7. Gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien vom 27. Februar 2025 erhob der Antragsteller Rekurs und stellte den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd BVG gestützten Antrag auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge in §505 Abs4 ZPO samt Eventualanträgen wegen Verfassungswidrigkeit.
II. Zur Zulässigkeit
1. Gemäß Art140 Abs1 litd BVG iVm §62a Abs1 Z9 VfGG ist die Stellung eines (Partei-)Antrages "im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung" nicht zulässig.
2. Der vorliegende (Partei-)Antrag wurde aus Anlass eines Rekurses gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien, mit dem der Antrag des Einschreiters auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Urteile des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Februar 2025 abgewiesen wurde, gestellt. Es handelt sich sohin um eine Rechtssache im Sinne des §62a Abs1 Z9 VfGG.
3. Der Antrag ist gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.