JudikaturVfGH

G71/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 2024

Das vom Antragsteller unter "a)" gestellte Aufhebungsbegehren ist zu eng gefasst. Durch die Aufhebung des Wortes "nicht" in §464 Abs1 ZPO würde die Möglichkeit einer Verlängerung der – vom Gesetzgeber als starre Frist konzipierten – vierwöchigen Berufungsfrist geschaffen. §464 Abs1 ZPO erhielte dadurch einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt.

Darüber hinaus hätte der Antragsteller die Bestimmung des §464 Abs1 ZPO zur Gänze anfechten müssen, um den VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, ob der gesamte §464 Abs1 ZPO oder welche Teile desselben aufzuheben sind, um die behauptete Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Da der Antragsteller in keinem Aufhebungsbegehren die Bestimmung des §464 Abs1 ZPO zur Gänze angefochten hat, erweist sich der Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig.

Die weiteren Aufhebungsbegehren lassen auf Grund ihrer Formulierung nicht erkennen, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil der Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich durch den VfGH aufgehoben werden soll. So ist insbesondere mangels Verwendung eines Bindewortes (etwa "und" oder "in eventu") nicht ersichtlich, wie sich sämtliche Aufhebungsbegehren zueinander verhalten und ob der Antragsteller in seinen Anträgen "e)" und "f)" die Aufhebung des Wortes "nicht" in §464 Abs1 ZPO und der Worte "vier Wochen" bzw des Wortes "vier" in §464 Abs1 ZPO oder die Aufhebung des Wortes "nicht", in eventu der Worte "vier Wochen" bzw des Wortes "vier" begehrt.

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