JudikaturVfGH

E1122/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
05. Juni 2025
Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Arbeitsmarktservice mangels Zuständigkeit

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 24. März 2025 und damit gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde.

Weder Art144 B VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Bescheide von Verwaltungsbehörden auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen. Auch ein Fall des Art141 Abs1 litj B VG liegt nicht vor.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

2. Da somit die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG)

3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG bzw §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.