Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Anrechnung von Lehrzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B VG).
Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (vgl zB VfSlg 16.176/2001 mwN sowie VfSlg 17.452/2005; VfGH 7.6.2013, B1345/2012; 2.7.2016, G450/2015 ua; zur Anrechnung von Vordienstzeiten vgl insbesondere VfSlg 20.562/2022; VfGH 4.10.2023, G192/2023; 29.11.2023, G323/2023), lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Gegen §169g Abs3 Z4 und Z5 sowie Abs4 GehG, BGBl 54/1956 idF BGBl I 143/2024, sind vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die vollständige Anrechnung von Lehrzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft im Zuge einer Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters davon abhängig macht, wann der Beamte in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, und keine weitere Differenzierung danach vornimmt, ob die Lehrausbildung für die spätere Verwendung als Beamter von konkreter Bedeutung war oder nicht.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden