B1345/2012 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Bedenken gegen Bestimmungen der Beilage E-II/IV/KAV der Nebengebührenkataloge 2007 bis 2012 im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot.
Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten, insbesondere hinsichtlich der Art der Gestaltung des Gehaltsschemas.
Es ist nicht unsachlich, wenn der Verordnungsgeber die Gebührlichkeit der Nebengebühren von einer bestimmten Verwendung abhängig macht, die aber wiederum nur von bestimmten, taxativ aufgezählten Bedienstetengruppen erbracht werden kann.
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht; keine Willkür.
Es ist nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Bedienstetengruppen in den Nebengebührenkatalogen taxativ aufgezählt sind, und dass mit der Bezeichnung "Ärzte/Ärztinnen" die diesbezügliche Bedienstetengruppe und nicht allgemein der Beruf des Arztes an sich gemeint ist. Auch die Auffassung des Dienstrechtssenates der Stadt Wien, dass für den Bezug einer Zulage die Voraussetzung der bestimmten Verwendung zur Voraussetzung der Angehörigkeit zur genannten Bedienstetengruppe hinzutritt und man daher aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einem Geriatriezentrum beschäftigt ist, nicht darauf schließen kann, dass ihr die Zulage gebührt, ist nicht als unvertretbar zu qualifizieren.
Der Dienstrechtssenat geht weiters denkmöglich davon aus, dass der Umstand der Nichtberücksichtigung des Entzugs der Leitungsfunktion der Beschwerdeführerin in seiner Bescheidbegründung aus besoldungsrechtlicher Sicht keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann.
Keine Verletzung im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.