JudikaturVfGH

G68/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2024

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Die antragstellende Partei ist klagende Partei in einem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführten Verfahren. In diesem Verfahren beantragte die einschreitende Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 bewilligte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita, b und c ZPO und wies den Antrag im Umfang des §64 Abs1 Z1 litd und Z2 ZPO ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs (der beklagten Partei) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 22. März 2024 Folge und hob den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien auf.

Mit Beschluss vom 29. April 2024 wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den von der antragstellenden Partei erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. März 2024 als unzulässig zurück.

Aus Anlass eines "Rekurses" gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. April 2024 stellt die einschreitende Partei den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Antrag auf Aufhebung (näher bezeichneter Wortfolgen) des §63 Abs2, §65 Abs2, §72 Abs2 und Abs3 sowie §528 Abs2 Z4 ZPO wegen Verfassungswidrigkeit.

Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz (vgl VfSlg 20.001/2015; VfGH 25.2.2016, G659/2015).

Der vorliegende (Partei )Antrag wurde aus Anlass eines "Rekurses" gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, mit dem der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. März 2024 zurückgewiesen wurde, gestellt. Mit dem Beschluss vom 22. März 2024 sprach das Oberlandesgericht Wien in zweiter Instanz über den Antrag der einschreitenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B VG vor (vgl VfGH 12.6.2020, G205/2020; 22.6.2021, G77/2021; 13.12.2023, G249/2023).

Der einschreitenden Partei fehlt bereits aus diesem Grund die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG.

Der Antrag ist gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

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