WII2/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Gemeinderat der Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee bringt in seinem auf §31 Abs1 litc K-AGO gestützten Antrag vor, dass der Antragsgegner zu allen Sitzungen des Gemeinderates sowie der Ausschüsse, deren Mitglied er sei, im Jahr 2022 und auch den bisher abgehaltenen Sitzungen im Jahr 2023 nicht erschienen sei. Mit Schreiben vom 13.12.2022 sei er zum Erscheinen bei der Sitzung des Gemeinderates am 22.12.2022 aufgefordert worden.
Die Zustellung des Schreibens vom 13.12.2022 wurde- nach einem gescheiterten Zustellversuch an der Meldeadresse des Antragsgegners, der zu einer Rücksendung mit dem Hinweis "verzogen" führte - durch öffentliche Bekanntmachung gemäß §25 Abs1 ZustG veranlasst. Die Kundmachung, der die Bereithaltung eines Schriftstückes für den Antragsgegner zu entnehmen war, wurde am 19.12.2022 an der Amtstafel der Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee angeschlagen und am 09.01.2023 abgenommen. Da der Antragsgegner sich nicht zur Empfangnahme des Dokumentes eingefunden hat, trat die Zustellwirkung - wie ausdrücklich auch im Text der an der Amtstafel angeschlagenen öffentlichen Bekanntmachung erwähnt - mit dem Verstreichen von zwei Wochen seit der Kundmachung, sohin am 03.01.2023, ein.
Damit galt das Schreiben vom 13.12.2022 allerdings erst nach dem Termin der Sitzung am 22.12.2022, für den der Antragsgegner zum Erscheinen aufgefordert werden sollte, als rechtswirksam zugestellt. Eine gesetzeskonforme - den Mandatsverlust auslösende - Aufforderung kann dieses Schreiben somit nicht darstellen, weil sich die Aufforderung - anders als in §27 Abs3 K-AGO gefordert - nicht auf die nächste Sitzung, sondern eine im Zeitpunkt des Eintrittes der Zustellfiktion bereits abgehaltene Sitzung bezog.