JudikaturVfGH

G328/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
28. November 2023

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet, die Worte "konkret" in §112 Abs2 erster Satz sowie "solche" in §112 Abs2 zweiter Satz der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975 (WV), idF BGBl I 29/2012 seien verfassungswidrig, und zwar wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot (Art18 B VG), das Sachlichkeitsgebot (Art7 B VG), die Erwerbsfreiheit (Art6 StGG) sowie das Recht auf ein faires Verfahren (Art6 Abs1 EMRK).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich aber bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 20.001/2015 mit der Verfassungsmäßigkeit der Worte "konkret" im ersten und "solche" im zweiten Satz des §112 Abs2 StPO idF BGBl I 29/2012 befasst und ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass die damals erhobenen Bedenken, die mit den nunmehr geltend gemachten in weiten Teilen übereinstimmen, nicht zutreffen. Vor diesem Hintergrund lässt das Vorbringen des nunmehr gestellten Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, zumal die in §112 Abs2 StPO normierte Bezeichnungsobliegenheit nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erfüllt ist, wenn der Betroffene einen bestimmten Dateiordner unter (generalisierender, an der Formulierung der entsprechenden Sicherstellungsanordnung orientierter) Beschreibung des Inhalts der darin enthaltenen Dateien, die einen Konnex zu beruflicher Verschwiegenheit unzweifelhaft erkennen lassen, namentlich bezeichnet (vgl OGH 12.6.2017, 17 Os 3/17w). Die so verstandene Bezeichnungspflicht greift weder in die Erwerbsfreiheit (Art6 StGG) noch in das Recht auf ein faires Verfahren (Art6 Abs1 EMRK) ein.

Im Übrigen geht die Geltendmachung von bloßen Vollzugsmängeln ins Leere, weil die Entscheidung eines Gerichtes nicht Prüfungsgegenstand eines Verfahrens nach Art140 B VG ist (vgl VfGH 2.7.2015, G145/2015; 26.2.2016, G179/2015 ua; 22.9.2016, G607/2015).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG), ohne dass sämtliche Prozessvoraussetzungen geprüft wurden.

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