JudikaturVfGH

E2266/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2023

Der VfGH hat mit E v 14.12.2023, G328/2022 ua, näher bezeichnete Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG betreffend unter anderem die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH vor dem Bundesverwaltungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben.

Die mündliche Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 19.06.2023. Der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers langte am 23.08.2022 im VfGH ein. Die in der Folge - durch einen Rechtsanwalt rechtzeitig - eingebrachte Beschwerde gilt gemäß §73 Abs2 und §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages, also vor Beginn der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren erhoben und damit beim VfGH anhängig. Der der Beschwerde zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Der Beschwerdeführer vor dem VfGH wurde im Ausgangsverfahren vor dem BVwG von der BBU GmbH vertreten, deren mögliches Fehlverhalten Auswirkungen auf die Entscheidung des BVwG über seinen Wiedereinsetzungsantrag und eine Nachprüfung seines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache zurückgewiesenen Antrages auf internationalen Schutz hatte. Der Beschwerdeführer wurde sohin auf Grund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vertreten. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsvertretung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

(Vgl ebenso die Quasi-Anlassfälle E v 14.12.2023, E3235/2022; E v 25.01.2024, E667/2023 ua, E2594/2022, E2888/2022 - Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen).

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