U634/2013 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. 1. Der Zweitbeschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie gegen die verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art47 Abs2 GRC und in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
2. Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
3. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Zweitbeschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer sind armenische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater und seit 11. November 2009 Sachwalter des (im Zeitpunkt der Einreise minderjährigen) Zweitbeschwerdeführers, der seit seinem zehnten Lebensjahr an einer (genetisch bedingten) Form der Epilepsie (Frontallappenepilepsie) leidet. Die Drittbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und die Mutter der Viertbeschwerdeführerin. Zweitbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführerin sind Stiefgeschwister.
2. Am 21. Mai 2008 stellten der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 5. März 2009 wurden die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 Asylgesetz 2005, BGBl I. 100 idF BGBl I 4/2008 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß §8 Abs1 Z1 leg.cit. wurden die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und gemäß §10 Abs1 Z2 leg.cit. die Ausweisung des Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.). Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Zweitbeschwerdeführer begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers (laut einem im Sachwalterschaftsverfahren in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten) um eine genetisch bedingte Epilepsieerkrankung handle. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Armenien und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei diese Erkrankung (bzw. jede Form von Epilepsie) – gegebenenfalls auch kostenlos – in Armenien behandelbar und bestehe kein Hinweis darauf, dass die dort existierenden Behandlungsmöglichkeiten dem Zweitbeschwerdeführer nicht (auch erneut) zugänglich wären, dies insbesondere, da im Zuge des Verfahrens hervorgekommen sei, dass die Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers bereits vor dessen Ausreise in Armenien behandelt worden sei.
Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils am 16. März 2011 ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 25. Mai 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 Asylgesetz 2005 idF BGBl I 122/2009 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß §8 Abs1 Z1 leg.cit. wurden die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß §10 Abs1 Z2 leg.cit. die Ausweisung der Dritt- bzw. Viertbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 31. Jänner 2013 gemäß §§3, 8 Abs1 Z1 und 10 Abs1 Z2 Asylgesetz 2005 idF BGBl I 67/2012, als unbegründet abgewiesen.
Im Vorfeld seiner Entscheidung hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer hatte der Asylgerichtshof zunächst ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Besagten Gutachtens vom 5. November 2012 zufolge handle es sich bei der Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers um eine genetisch bedingte "(primär nächtliche) Frontallappenepilepsie mit eher seltener Generalisierung (Ausweitung des Anfallsgeschehens) […]", bei welcher eine weitgehende medikamentöse Therapieresistenz bestehe. Ein Zusammenhang mit eventuell erlittenen traumatisierenden Ereignissen könne – dem Gutachten zufolge – nicht medizinisch fundiert hergestellt werden. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne – nicht zuletzt auch aufgrund der erhobenen Anamnese – ausgeschlossen werden, auch bestünden keine sonstigen Symptome, die auf eine psychische Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers deuten würden. Eine im Jahr 2008 durchgeführte psychologische Testung des Zweitbeschwerdeführers habe trotz der relativ hohen (nächtlichen) Anfallsfrequenz eine ungestörte Konzentrations- und Merkfähigkeit ergeben. Dennoch sei die Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers dauerhaft behandlungsbedürftig und die Verfügbarkeit einer Akutbehandlung empfehlenswert. Ein Abbruch der Behandlung bzw. Medikation würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verstärkung der Anfallsfrequenz führen und wäre im Extremfall eventuell mit einem dauerhaften Krampfanfall bzw. möglicher Lebensgefahr verbunden.
In weiterer Folge wurde für den 4. Dezember 2012 eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anberaumt, zu der die Beschwerdeführer und das Bundesasylamt als Verfahrensparteien sowie ein Dolmetscher für die Sprache Armenisch geladen wurden. Die Ladung wurde dem Erstbeschwerdeführer (als Sachwalter seines Sohnes) am 20. November 2012 persönlich ausgefolgt. Gemeinsam mit einer ergänzenden Stellungnahme des Erst- und Zweitbeschwerdeführers vom 27. November 2012 wurde dem Asylgerichtshof ein Konvolut an Krankenhausberichten und -bestätigungen betreffend den Zweitbeschwerdeführer übermittelt. Aus einem in besagtem Konvolut befindlichen Patientenbrief der Leiterin der Abteilung für prächirurgische Epilepsiediagnostik und des EEG-Labors der Universitätsklinik für Neurologie am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien (im Folgenden: AKH Wien) vom 22. Oktober 2012 geht unter anderem hervor, dass der Zweitbeschwerdeführer, der an einer "absolut therapieresistenten Epilepsie mit einer sehr hohen Anfallsfrequenz von 20-40 Anfällen/Monat" leide, seit dem Jahr 2010 in der Epilepsieambulanz des AKH Wien in Betreuung stehe und für das Jahr 2013 eine invasive Abklärung der vermuteten Anfallursprungszone vorgesehen gewesen sei. Den Angaben der Beschwerdeführer zufolge sei im Jänner 2013 eine weitere EEG-Untersuchung bzw. am 24. Jänner 2013 eine Operation (zur besseren Lokalisierung der Anfallursprungszone) geplant gewesen.
Die für den 4. Dezember 2012 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde in Abwesenheit der Beschwerdeführer durchgeführt. Der Zweitbeschwerdeführer hatte am Weg zum Verhandlungstermin einen epileptischen Anfall erlitten und musste in die neurologische Akutambulanz Linz eingeliefert werden, weshalb die Familie der Verhandlung fernblieb. Eine Mitarbeiterin der Caritas informierte den Asylgerichtshof noch am selben Tag vor Verhandlungsbeginn per E-Mail von besagtem Vorfall und kündigte die Übermittlung der Bezug habenden Krankenhausbestätigung an, welche am 10. Dezember 2012 beim Asylgerichtshof einlangte.
Aus einem – ebenfalls an den Asylgerichtshof übermittelten – Patientenkurzbrief der Abteilung für prächirurgische Epilepsiediagnostik und des EEG-Labors der Universitätsklinik für Neurologie am AKH Wien vom 11. Dezember 2012 ist weiters ersichtlich, dass der Zweitbeschwerdeführer in der Zeit vom 7. bis zum 11. Dezember 2012 wegen akuter Anfallshäufung stationär aufgenommen war.
4. Der Asylgerichtshof sah – trotz der Erbringung obiger Nachweise – von einer Wiederholung der Verhandlung ab. Zur Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführer führt der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung aus:
"[…] Gem[äß] §19 Abs3 AVG ist, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, verpflichtet, der Ladung folge zu leisten und versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung so kann sie ... gem[äß] §42 Abs4 leg. cit. in seiner Abwesenheit durchgeführt w[e]rden.
Dem AVG ist die 'Annahme einer Entschuldigung' fremd; §19 AVG sieht nicht einmal eine vorhergehende Entschuldigung, sondern nur das Vorliegen eines triftigen Hinderungsgrundes vor. (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I² (1998) E58 zu §19 AVG). Würde ein in §19 Abs3 genannter Rechtfertigungsgrund vorliegen, könnte im gegenständlichen Fall in Bezug auf die erfolgte Ladung allenfalls nicht von einer ordnungsgemäßen Ladung zur Durchführung der Verhandlung gesprochen werden (Erk. d. VwGH vom 20.7.2007, 2007/02/0085), sodass der Versäumungstatbestand im Sinne des §42 Abs4 AVG nicht gegeben wäre, zumal dieser eine ordnungsgemäße Ladung zu[r] Verhandlung voraussetzt.
Das Vorliegen des geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes ist von der Behörde [dem Gericht] von Amts wegen zu erforschen (Erkenntnis des VwGH vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 19. März 2003, Zl. 2001/03/0025, beide Erk. mwN). Dieser Maxime kam das ho. Gericht durch die Übermittlung des Verhandlungsprotokolls an die bP, in dem sie aufgefordert wurden, das entschuldigte Fernbleiben von der Verhandlung zu entschuldigen, entsprochen.
Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall bP2 gemäß den vorliegenden Bescheinigungsmitteln während der Anreise zum ho. Gericht einen Epilepsieanfall erlitt und hierauf die weiteren bP ihre Reise zum ho. Gericht abbrachen und ins Krankenhaus, in dem sich bP2 aufhielt, weiterreisten.
Hierzu ist festzuhalten, dass bP2 bereits in der Ladung zur Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass ihr persönliches Erscheinen nicht erforderlich ist, wenn ein in der Sache umfassend informierter Vertreter (Anm.: nicht in der Ladung erwähnt) wie etwa bP1 erscheint, weshalb eine Verhandlung in Abwesenheit der bP möglich war, zumal deren persönliche Anwesenheit vom ho. Gericht nicht gefordert wurde und auch sonst nicht zwingend geboten erschien. In Bezug auf bP1, bP3 und b4 geht aus den vorgelegten Bescheinigungen nicht hervor, dass im Krankenhaus deren unverzügliche Anwesenheit nach der Einlieferung von bP2 erforderlich wäre, bzw. warum sämtliche bP ihren Weg zum ho. Gericht zwecks Aufsuchens des Krankenhauses abzubrechen hatten, weshalb in Bezug auf das Fernbleiben von der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass jene Personen, deren persönliche[s] Erscheinen gefordert wurde, durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten gewesen zu sein, weshalb das ho. Gericht berechtigt war, in Abwesenheit der bP zu verhandeln." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
5. Im Hinblick auf den Zweitbeschwerdeführer stellte der Asylgerichtshof fest, dass dieser "an keine[r] Krankheit [leiden würde], die in Armenien nicht behandelbar ist und […] keine Hinweise für die Annahme [bestünden], dass […] [ihm] das armenische Gesundheitswesen nicht zugänglich wäre."
Zur getroffenen Auswahl der diesbezüglichen Quellen führt er aus:
"Soweit zur Beschreibung des Gesundheitswesens in Armenien auf Quellen älteren Datums zurückgegriffen wird[,] ist anzuführen, dass sich in der Berichtslage keine Hinweise finden lassen, dass seither in Bezug auf die dort beschriebenen Umstände eine relevante Verschlechterung eingetreten wäre. Derartiges wurde auch von den Verfahrensparteien nicht bescheinigt. Es wird daher davon ausgegangen, dass die dort getroffenen Feststellungen nach wie vor ihre Gültigkeit haben."
6. Der Asylgerichtshof begründet seine abweisende Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
"Soweit die beschwerdeführende Partei bP2 ihren Gesundheitszustand thematisiert[,] wird Folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, […] B2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art3 EMRK festhält […].
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das[s] sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
[…]
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art[.] 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu §30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine 'erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit' handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentale[m] Stress eine Abschiebung unzulässig [zu] machen.
Gerade zur von der bP vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen […] die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art3 EMRK führen.
[…]
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise 'erhebliche Kosten' verursachen, ist nicht ausschlaggebend. […]
Soweit die bP2 durch die Vorlage der Stellungnahme einer behandelnden Ärztin vorbringt, eine Überstellung wäre gegenwärtig nicht vertretbar bzw. […] der Gesundheitszustand der bP2[…] die Fortsetzung der Behandlung in Österreich [indiziere], ist festzuhalten[,] dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP2 aus juristischer und medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des medizinischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu [e]rhalten bzw. ([w]ieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.
Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP2 aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen des medizinischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus psychotherapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-)herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.
Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung kann vor dem Hintergrund der Behandlungsmöglichkeiten in Armenien nicht gesagt werden, dass eine Überstellung zu einer Verletzung von Art3 EMRK führt.
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden. Es ist auch festzuhalten, dass der bP vor dem Verlassen Armeniens das dortige Gesundheitssystem – trotz allfälliger Widrigkeiten, wie etwa die Erwartungshaltung der Ärzteschaft in Bezug auf 'finanzielle Zuwendungen' seitens des Patienten – zugänglich war. Es deutet auch nichts darauf hin, dass die bP an einer solchen Art von Epilepsie […] [leidet], die in Armenien nicht behandelbar ist, zumal die Berichtslage klar zu Tage brachte, dass alle Formen von Epilepsie behandelbar sind. Ebenso werden in den zitierten Berichten eine Reihe von Quellen genannt, wo Behandlungsmöglichkeiten bestehen (siehe hierzu Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 5.1.2009) und deutet nichts darauf hin, dass jener Arzt, welcher [die] bP[2] behandelte und dann auswanderte, in Armenien der einzige Arzt ist, welcher befähigt ist, eine solche Behandlung durchzuführen.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass […] es [nach Ansicht des EGMR] für eine Art3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten […] im Land der Überstellung verfügbar sind […], was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen, wie sie von *** ** ******* beschrieben wurden[,] zu setzen.
[…]
Im gegenständlichen Fall sei auch auf das ho. Erk. GZE10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen. Die dort angestellten Überlegungen sind verallgemeinerungsfähig und auf den hier vorliegenden Fall ebenso anwendbar." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
7. In der vorliegenden Beschwerde gegen besagte Entscheidung des Asylgerichtshofes wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und der in Art2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
8. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der den Beschwerdebehauptungen im Wesentlichen wie folgt entgegengetreten wird:
"2. Vorgebrachte unzureichende Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung de[s] Bf2[:]
Für das ho. Gericht ist es nicht nachvollziehbar, wie die beschwerdeführende Partei zur Annahme gelangt, es sei 'anzunehmen, dass die Quellen zu Lasten der BF zusammengestellt wurden', zumal das ho. Gericht nicht bloß eine einzige Quelle, sondern verschiedene heranzog, um sich ein Bild von der medizinischen Versorgungslage in Armenien machen zu können. Auch zeigte das ho. Gericht [nicht] bloß die positiven Aspekte, sondern auch Problembereiche der medizinischen Versorgungslage auf, was wohl nicht der Fall wäre, wenn das ho. Gericht im Sinn der seitens der beschwerdeführenden Partei getroffenen Annahme vorgegangen wäre. Ebenso berücksichtigt das ho. Gericht sowohl [Q]uellen nationalen Ursprungs (vgl. etwa das dt. Auswärtige Amt), als auch solche nicht nationalen Ursprungs (vgl. etwa IOM oder Caritas International).
Wenn der Inhalt der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen nicht den Erwartungen der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgange entspricht, kann hieraus nicht der Umstand abgeleitet werden, dass die Quellen zu Lasten der beschwerdeführenden Partei zusammengestellt wurden.
Ebenso sind die Quellen in ihrer Gesamtschau als aktuell anzusehen, weil sich aus den Quellen neueren Datums nicht ergibt, dass sich die medizinische Versorgungslage seit der Entstehung der Quellen älteren Datums in relevanter Lage verschlechtert hätte und spiegeln diese aktuelleren Quellen das in den Quellen älteren Datums dargestellte Bild im Wesentlichen wider.
[…]
Wenn aus den genannten Quellen hervorgeht, dass in Armenien alle Formen von Epilepsie behandelbar sind[,] und jene Form[,] an der Bf2 leidet hier nicht ausgenommen wird und auf ein staatliches Programm zur Ermöglichung der kostenlosen Behandlung verwiesen wird (S 42 des angefochtenen Bescheides)[,] ist es für das ho. Gericht nicht erkundbar, welche weiteren Ermittlungen von Nöten gewesen wären.
In diesem Zusammenhang ist auch die Mitteilung vom 27.11.2012 hinsichtlich eines weiteren geplanten OP-Termins zu sehen, zumal sich diese ausschließlich auf die in Armenien behandelbare Erkrankung der bP bezog und somit nicht davon auszugehen ist, dass sich durch die genannte Mitteilung die seitens des ho. Gerichts zu lösende Rechtsfrage anders darstellt. Dies zeigt sich auch aus dem Umstand, dass ein auf diesen Umstand begründeter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §69 AVG rechtskräftig und seitens der bP unangefochten blieb. Im Übrigen wird auf §55a FPG verwiesen, welcher die Möglichkeit der Fristverlängerung zur Ausreise vorsieht.
Wenn seitens des behandelnden Arztes die Abschiebung von Bf 2 als nicht zulässig qualifiziert wird, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeinhalt nicht entnehmbar ist, über welche rechtlichen Kenntnisse (die Zulässigkeit der Abschiebung ist eine Rechtsfrage) bzw. Sachverständigenkenntnisse dieser Arzt in Bezug auf die Abschiebepraxis der österreichischen Behörden bzw. über die medizinische Versorgungslage in Armenien verfügt, welche ihn zu seinen Schlussfolgerungen kommen lassen bzw. ihn fachlich hierzu befähigen, anzugeben[,] warum entgegen der höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, […] U613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen) und entgegen den oa. Quellen, wonach eine Behandlung der bP in Armenien möglich ist, dies hier nicht der Fall sein sollte. Ebenso weist das ho. Gericht darauf hin, dass die medizinische und juristische Betrachtungsweise in Bezug auf die Zulässigkeit der Abschiebung eine verschiedene ist. Während das Bestreben des Arztes darin liegt, den bestmöglichen Gesundheitszustand des Patienten zu erhalten, muss dieser aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes, welche nicht die Schwelle des Art3 EMRK erreichen, hinnehmen.
Im gegenständlichen Fall ist daher nicht ersichtlich, warum eine Abschiebung unter Beigabe von entsprechendem medizinischen Personal und dem Vorhandensein einer entsprechenden medizinischen Ausrüstung in den zur Abschiebung herangezogenen Verkehrsmitteln eine Abschiebung nicht möglich und zulässig sein sollte. Ebenso erscheint eine Versorgung vor Ort aufgrund der oa. Ausführungen gewährleistet. Auch wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die die Abschiebung durchführende Fremdenbehörde im Rahmen ihrer Obliegenheiten befähigt sein wird, die armenischen Behörden über den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ausführlich zu informieren.
[…]
Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der Bf 2 in Armenien erheblich über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr 26.565/05 beschrieben wurden, weshalb der Gesundheitszustand der Bf2 kein Abschiebehindernis darstellt.
[…]
5. […] Behauptete Verletzung der Verhandlungspflicht[:]
Diesbezüglich wird auf Punkt II.2.4.1. de[s] angefochtenen Erkenntnisse[s] verwiesen. Auch wird festgehalten, dass die Verhandlung dazu dienen sollte, den Verfahrensparteien das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu gewähren und diesen eine Kopie des Protokolls übermittelt wurde. Da die Bf der Verhandlung unentschuldigt fern blieben bzw. auch keinen umfassend informierten Vertreter entsandten, konnte in Abwesenheit der Bf verhandelt werden.
[…]" (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
II. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
A. Die Beschwerde ist hinsichtlich der den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie gegen die verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien abgewiesen wird, begründet.
1. Die in der GRC garantierten Rechte können vor dem Verfassungsgerichtshof, insbesondere in einem Verfahren nach Art144 B VG, als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geltend gemacht werden, sofern der Anwendungsbereich der GRC eröffnet ist. Asylverfahren fallen in diesen Anwendungsbereich, sodass der Asylgerichtshof (bzw. nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) in den bei ihm anhängigen Verfahren insbesondere das gemäß Art47 Abs2 GRC gewährleistete Recht eines Asylwerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beachten hat (eingehend VfSlg 19.632/2012).
1.1. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof regelte §41 Abs7 AsylG 2005 den Entfall der mündlichen Verhandlung (für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vgl. nunmehr §24 Abs4 VwGVG). Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung bzw. deren Durchführung in Abwesenheit der Partei steht – sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden ist – jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art47 Abs2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (vgl. VfSlg 19.632/2012).
1.2. Vor dem Hintergrund der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die gegenständliche Rechtssache hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers festzustellen, dass der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der medizinisch relevanten Fragen sichtlich nicht hinreichend geklärt ist; davon ging offenbar auch der Asylgerichtshof aus, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für notwendig erachtete. Insofern stellt die Durchführung einer – im Lichte des §41 Abs7 AsylG 2005 (bzw. nunmehr im Lichte des §24 Abs4 VwGVG) zweifellos gebotenen – mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Zweitbeschwerdeführers/ seines Sachwalters bzw. die Abstandnahme von einer Wiederholung der mündlichen Verhandlung eine Verletzung des Zweitbeschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art47 Abs2 GRC dar.
2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
2.1. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
2.2. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2.3. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichende Fehler ist dem Asylgerichtshof bei seiner Entscheidung unterlaufen:
2.3.1. Wie aus dem seitens des Asylgerichtshofes in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten vom 5. November 2012 eindeutig hervorgeht, ist die Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers dauerhaft behandlungsbedürftig und die Verfügbarkeit einer Akutbehandlung – nicht zuletzt aufgrund der relativ hohen (nächtlichen) Anfallsfrequenz – empfehlenswert. Ein Abbruch der Behandlung bzw. Medikation würde – nach Ansicht der gutachtenden Ärztin – mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verstärkung der Anfallsfrequenz führen und wäre im Extremfall eventuell mit einem dauerhaften Krampfanfall bzw. möglicher Lebensgefahr verbunden.
2.3.2. Der Asylgerichtshof stützt seine Feststellung, wonach in Armenien alle Arten von Epilepsie, insbesondere auch Frontallappenepilepsie, behandelbar sind, auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 5. Jänner 2009. Allerdings ist weder aus besagter Anfragebeantwortung, noch aus den Länderfeststellungen betreffend die medizinische Versorgung der armenischen Bevölkerung ersichtlich, ob in der Heimat der Beschwerdeführer auch eine allfällige Akutbehandlung (wie im Falle des Zweitbeschwerdeführers aufgrund einer Anfallshäufung im Dezember 2012 notwendig) gewährleistet bzw. verfügbar wäre. Der Asylgerichtshof verabsäumt es zunächst, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Auch auf das damit einhergehende Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, wonach dieser im Dezember 2012 unter einer erhöhten Anfallsfrequenz zu leiden gehabt habe, weshalb eine mehrtägige, stationäre Akutbehandlung im Krankenhaus notwendig gewesen sei, geht der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung nicht ein. Schließlich trifft er seine Entscheidung auch ungeachtet dessen, dass für Jänner 2013 ein Operationstermin zur Besserung des Zustandes des Zweitbeschwerdeführers vorgesehen war.
2.3.3. Da der Asylgerichtshof diese aus den Verfahrensakten ergehenden Elemente im Rahmen seiner Abwägung außer Acht lässt, ist die angefochtene Entscheidung im genannten Umfang auch mit Willkür belastet.
B. Soweit sich die Beschwerde im Übrigen gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer sowie gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und die Ausweisungsentscheidung des Erstbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin richtet, wird ihre Behandlung aus folgenden Gründen abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Dem Asylgerichtshof ist bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung keine Verletzung der Art2, 3 und 8 EMRK unterlaufen, hat er sich doch in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise mit allen daraus erfließenden Aspekten auseinandergesetzt (vgl. VfSlg 18.610/2008, 19.086/2010).
Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sowie hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Auf Spruchpunkt I. dieser Entscheidung wird mit Blick auf §34 AsylG 2005 bzw. Art8 EMRK und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für die vorliegenden Fälle hingewiesen.
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Der Zweitbeschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie gegen die verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art47 Abs2 GRC sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
2. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z1 und Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.