Verletzung im Gleichheitsrecht betreffend die (neuerliche) Abweisung einer Nachbarbeschwerde gegen die Errichtung eines Laufstalls und einer Güllegrube nach Aufhebung einer Änderung des Flächenwidmungsplans durch den VfGH; keine Auseinandersetzung mit der Frage der "Arrondierung des Baulandes"; keine Zulässigkeit der Bebauung des – gemäß dem (noch immer geltenden) Örtlichen Raumordnungskonzept als "ökologisch wertvolle Freihaltefläche" ausgewiesenen – Grundstücks
Mit dem nunmehr angefochtenen, im zweiten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis vom 10.03.2026 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die (Nachbar-)Beschwerden der Einschreiter gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wängle, mit welchem dem Bauwerber die Baubewilligung für den Neubau eines Laufstalles für Milchvieh und einer geschlossenen Güllegrube auf dem Grundstück Nr 2098, KG 86040 Wängle, erteilt wurde, erneut als unbegründet ab. Das LVwG kommt zu dem Ergebnis, dass die Teilfläche des Grundstückes, auf dem das Bauvorhaben bewilligt wurde, in der Folge der Aufhebung des Flächenwidmungsplanes durch den VfGH widmungsfrei sei, sohin ein sogenannter "weißer Fleck" bestehe. Nach Auffassung des LVwG sei durch die mit E v 27.02.2025, V87/2024, erfolgte Aufhebung der Flächenwidmung "Sonderfläche Stallgebäude gemäß §47 TROG 2022" einer Teilfläche des Grundstückes keine "zwingende gesetzliche Voraussetzung weggefallen, die der Erteilung einer Baubewilligung" entgegenstünde. Die ergänzend vom LVwG eingeholten und auch vom Bauwerber vorgelegten (Lärm-, Geruchs- und humanmedizinischen) Sachverständigengutachten hätten ergeben, dass für die Beschwerdeführer keine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität und auch keine Gesundheitsbeeinträchtigung durch die mit dem Bauvorhaben verbundenen Immissionen (Lärm und Geruch) gegeben seien. Den (Nachbar-)Beschwerden komme sohin keine Berechtigung zu.
Ungeachtet der positiven immissionstechnischen Beurteilung des Bauvorhabens durch die Sachverständigen hat das LVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis im Ergebnis neuerlich die Bewilligung für den Neubau eines Laufstalles für Milchvieh und einer geschlossenen Güllegrube auf dem Grundstück Nr 2098, KG 86040 Wängle, erteilt, ohne dass sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem aufhebenden Erkenntnis des VfGH geändert hätte:
Das LVwG verkennt in seinem Erkenntnis, dass das Örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Wängle vom 04.08.2020 zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nach wie vor galt; dieses statuiert in seinem §3 Abs1 litd die Voraussetzungen für die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz für die Verwirklichung des Bauvorhabens notwendige Ausweisung als "Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen". Diese Festlegung in §3 Abs1 litd ÖROK Wängle ist auch nach der Aufhebung des Flächenwidmungsplans "Nr 6" der Gemeinde Wängle (dh bei Vorliegen eines sogenannten "weißen Fleckes") im Baubewilligungsverfahren maßgebend, wäre es doch sinnwidrig, im zweiten Rechtsgang die im ÖROK Wängle festgelegten Voraussetzungen für eine Fläche, auf der ein Stallgebäude errichtet werden soll, zu ignorieren und damit die Beschwerdeführer schlechter zu stellen als nach dem früher geltenden Flächenwidmungsplan "Nr 6" der Gemeinde Wängle.
Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Auseinandersetzung mit E v 27.02.2025, V87/2024 zur grundlegenden Frage der "Arrondierung des Baulandes" erfolgte und nur unter dieser Voraussetzung überhaupt eine baurechtliche Bewilligung des Bauvorhabens zur Errichtung eines Stallgebäudes in Frage kommt, widerspricht die erteilte Baubewilligung durch das LVwG nicht nur den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 iVm §3 litd ÖROK Wängle, sondern auch den vom VfGH im zur Zahl V87/2024 geführten Verordnungsprüfungsverfahren aufgestellten Voraussetzungen.
Im Lichte der E v 27.02.2025, V87/2024, und vom 11.03.2025, E926/2023, hätte dementsprechend das LVwG angesichts der zuvor bestandenen Widmung als "Freiland" sowie des Umstandes, dass das Grundstück Nr 2098 KG 86040 Wängle im ÖROK Wängle als "[ö]kologisch wertvolle Freihaltefläche" iSd §31 Abs1 lita iVm §27 Abs2 litj TROG 2022 ausgewiesen ist, nicht davon ausgehen dürfen, dass die Bebauung einer Teilfläche dieses Grundstückes im Sinne der aufgehobenen Sonderflächenwidmung zulässig ist. Mit seiner Entscheidung unterläuft das LVwG entgegen Art139 bzw Art144 B‑VG die Erkenntnisse des VfGH.
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